Dieser Jahreswechsel bringt wieder wichtige Neuregelungen im Gesundheitsbereich mit sich, die es lohnt, zu kennen. Unter anderem wird es Apps auf Rezept geben, mehr Geld für Zahnersatz und eine Masernimpfpflicht für Kinder. Was sich für Sie noch ändert, zeigt unser Überblick.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das Anfang November 2019 durch den Bundestag beschlossen wurde, sollen laut Bundesregierung Innovationen im Gesundheitssystem gefördert und die Versorgung durch digitale Anwendungen verbessert werden. Dieses Gesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, sorgt für viele grundlegende Neuregelungen:
Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen erhalten hat, bevor es in eine Kita oder Schule aufgenommen wird. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Auch alle Mitarbeiter solcher Einrichtungen, wie Erzieher und Lehrer, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März 2020 gegen Masern geimpft sein. Wer sich nicht daran hält, dem kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen. Geregelt ist das im Masernschutzgesetz, das vom Bundestag am 14. November 2019 verabschiedet und vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 gebilligt wurde. Die Ständige Impfkommission empfiehlt die erste Masern-Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten.
Laut Angehörigen-Entlastungs-Gesetz müssen sich die Kinder von Pflegebedürftigen künftig erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro finanziell an der Pflege beteiligen. Bisher mussten Kinder zu den Heimkosten für ihre Eltern mit beitragen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 21.600 Euro netto im Jahr verdienten.
Same procedure as every year: Auch 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Sozialversicherung an die Lohnentwicklung vom Vorjahr angepasst. Und da die Löhne stiegen, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, und zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro). Sie markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Gleichzeitig steigt die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflichtgrenze genannt - von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer 2020 in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss diese Grenze 2019 überschritten haben und 2020 ebenfalls überschreiten.
Zahnprobleme? Dann aufgepasst: Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes gibt es ab Oktober 2020 anstatt 50 Prozent von den gesetzlichen Krankenkassen 60 Prozent der Basistherapie als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Co. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge über zehn Jahre nachweist, kann sogar mit bis zu 75 Prozent rechnen. Bei fünf Jahren sind es 70 Prozent. In der privaten Krankenversicherung sind die vereinbarten Leistungen für den Zahnbereich in den jeweiligen Tarifen geregelt.
PM: Zahlreiche Änderungen im Gesundheitsbereich 2020