Berlin, aktualisiert am 20. Januar 2023 – Sie wachen morgens auf und fühlen sich unwohl. Eine Krankmeldung beim Arbeitgeber steht an. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wer Fehler macht, riskiert womöglich rechtlichen Ärger und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. Lesen Sie hier, wie Sie richtig vorgehen.

Wenn jemand sich so krank fühlt, dass er oder sie nicht arbeiten kann, spricht man von Arbeitsunfähigkeit. Gemeint ist hierbei die Arbeit, die man aktuell ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn die Anforderungen des Berufs eine bestehende Erkrankung verschlimmern würden.

Damit der Arbeitnehmer keine rechtlichen Probleme und weiterhin Lohn oder Gehalt bekommt, muss er sich beim Arbeitgeber krankmelden. Dabei müssen laut Gesetz bestimmte Regeln und Fristen eingehalten werden.

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Schritt 1: Arbeitgeber informieren
Laut Gesetz muss man seinen Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich informieren. Wenn die Krankheit morgens beginnt, bedeutet das: noch vor Arbeitsbeginn. Im Gesetz ist nicht geregelt, wie man die Krankmeldung überbringen muss. Hier hat jeder Betrieb seine eigenen Vorgaben. Am besten fragen Sie Ihren Vorgesetzten, Ihre Vorgesetzte oder die Personal-Abteilung, wie Sie vorgehen sollen. Bei der Krankmeldung sollte man auch angeben, wie lange man voraussichtlich nicht zur Arbeit kommen kann. Man muss dem Arbeitgeber aber nicht mitteilen, um welche Krankheit es sich handelt. 

Schritt 2: Ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung
Nicht mit jeder Krankheit muss man sofort zum Arzt oder zur Ärztin gehen. Dauert die Erkrankung aber länger als drei Kalendertage an, benötigt man eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung. So schreibt es das Gesetz vor. Zum Beispiel: Wenn man sich am Freitag krank meldet, muss man spätestens am Montag zum Arzt gehen, wenn man noch nicht wieder gesund ist. Der Arbeitgeber darf aber auch früher eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung einfordern. Dies ist dann im Arbeitsvertrag geregelt. Ärzte und Ärztinnen dürfen die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auch per Video-Sprechstunde bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Krankheit ohne körperliche Untersuchung feststellen lässt.

Schritt 3: Ärztliche Bescheinigung einreichen
Nach der Untersuchung stellt der Arzt, die Ärztin eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus. Darin wird bestätigt, dass der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin nicht arbeitsfähig ist und wie lange er oder sie voraussichtlich ausfallen wird. Bei gesetzlich Versicherten besteht die Bescheinigung aus vier Scheinen:

  • Einen Schein behält der Arzt, die Ärztin.
  • Den zweiten Schein bekommt der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin.
  • Den dritten Schein übermittelt in der Regel die Arztpraxis an die Krankenkasse.  Seit dem 1. Juli 2022 ist es zumindest gesetzlich so vorgesehen. Aber Vorsicht: Nicht jede Arztpraxis setzt das bisher auch so um. Eventuell müssen sie den Schein auch selbst an Ihre Krankenkasse weiterreichen. Fragen Sie sicherheitshalber den Arzt oder die Ärztin.
  • Seit dem 1. Januar 2023 sollen Arbeitgeber den vierten Schein ihrer gesetzlich versicherten Angestellten auf digitalem Weg bei der Krankenkasse abrufen. Falls die Übermittlung nicht gelingt, können Arbeitgeber von ihrem Arbeitnehmer verlangen, den zweiten Schein als Nachweis über die Krankheit vorzuzeigen. Arbeitnehmer sollten diesen daher aufbewahren.

Wer privat versichert ist, muss unter Umständen auch eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bei seiner Krankenversicherung vorlegen. Das kann je nach Versicherung und Art Ihrer Beschäftigung unterschiedlich sein. Fragen Sie Ihre Versicherung, in welchen Fällen eine Bescheinigung benötigt wird. Wenn Sie nicht freiberuflich arbeiten, müssen Sie eine Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Das kann entweder der Schein für gesetzlich Versicherte sein oder eine andere Bescheinigung des Arztes.  

Schritt 4: Gesund werden oder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erneuern
Dauert die Krankheit doch länger als auf der ärztlichen Bescheinigung angegeben, ist ein weiterer Arztbesuch fällig. Hier muss die Arbeitsunfähigkeit erneut bestätigt werden. Sie bekommen dann eine neue Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, die Sie wieder beim Arbeitgeber und falls das die Arztpraxis noch nicht übernimmt, auch bei der Krankenkasse einreichen müssen.

Information des Arbeitgebers bei geplanter Vorsorge oder Rehabilitation

Wenn für eine medizinische Vorsorgemaßnahme, wie z.B. einer Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur oder eine Rehabilitation in eine Vorsorge-Einrichtung oder in ein Reha-Zentrum begeben muss, handelt es sich in der Regel um einen geplanten Termin. In diesem Fall muss man den Arbeitgeber schnellstmöglich darüber informieren, wann die Maßnahme angetreten werden soll und wie lange sie voraussichtlich dauern wird. Außerdem muss man dem Arbeitgeber einen dieser Nachweise vorlegen:

  • Eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Maßnahme aus medizinischer Sicht erforderlich ist.
  • Eine Bescheinigung von der Krankenkasse oder Rentenversicherung, die die Maßnahme bewilligen muss.

Dauert die Maßnahme länger als ursprünglich geplant, muss der Arbeitgeber auch hierüber unverzüglich informiert werden.

Wo melde ich mich krank, wenn ich arbeitslos bin? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Arbeitslose Menschen müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter krankmelden. Das funktioniert genauso wie bei berufstätigen Menschen. Die Agentur für Arbeit nimmt in diesem Fall die Rolle des Arbeitgebers ein. Auch hier müssen sie ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung einreichen, dass sie nicht arbeitsfähig sind. Dadurch stellen sie sicher, dass sie auch im Krankheitsfall weiter Arbeitslosengeld bekommen.

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