Berlin, 04.06.2021 - Rund 20 Millionen Menschen werden laut Statistischem Bundesamt jährlich stationär im Krankenhaus behandelt. Wenn es sich dabei nicht um einen Notfall handelt, kann man selbst einiges zur Planung eines Klinikaufenthalts beitragen. Erfahren Sie mehr darüber, welche Rechte Sie bei der Auswahl des Krankenhauses und bei der Behandlung haben – und an wen Sie sich bei Problemen wenden können. 

Kann ich mir das Krankenhaus selbst aussuchen? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Jede Patientin und jeder Patient kann die Klinik selbst auswählen. Für gesetzlich Versicherte gibt es allerdings Einschränkungen: Es darf sich dabei nicht um Krankenhäuser ohne Kassenzulassung handeln. 

In der Regel empfiehlt der Arzt, die Ärztin auf der Einweisung mindestens zwei Krankenhäuser, die für die Behandlung in Frage kommen und in Ihrem Einzugsgebiet liegen. Entscheiden Sie sich jedoch für eine andere Klinik, kann es sein, dass Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen müssen. Das können z. B. höhere Transportkosten oder auch ein höherer Pflegesatz sein. Es empfiehlt sich daher, dies vorab mit der Krankenkasse zu klären.

Privatversicherte können sich, sofern es medizinisch notwendig ist, in jedem Krankenhaus behandeln lassen – auch in einer Privatklinik. Sie benötigen keine Überweisung (Krankenhauseinweisung) durch einen niedergelassenen Arzt, müssen jedoch darauf achten, dass die jeweilige Behandlung durch den individuellen Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Hier kommt es auf den jeweiligen Tarif, seine Bedingungen und mögliche individuelle Ausschlüsse an. Es ist deshalb im Zweifel ratsam, auch als Privatpatient vorab Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und nicht einfach auf eigene Faust eine Privatklinik aufzusuchen. 

Welcher Behandlungsstandard steht mir zu?  Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Jeder Patient, jede Patientin hat im Krankenhaus das Recht auf Behandlung nach dem „Facharztstandard“ - unabhängig von seinem Status als privat oder sozial versicherter Patient. Das heißt: Er oder sie soll nach dem jeweiligen gesicherten Stand medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen behandelt werden, die erforderlich sind, um das Behandlungsziel zu erreichen. Das bedeutet nicht, dass der jeweils behandelnde Arzt zwingend eine Facharztweiterbildung abgeschlossen haben muss – er muss aber den von Fachärzten für ihr Gebiet gesetzten Standard einhalten und in der Lage sein, jederzeit einen Facharzt dieses Gebietes hinzuzuziehen.

Die persönliche Behandlung durch „die liquidationsberechtigen Ärzte des Krankenhauses“ – umgangssprachlich auch Chefarztbehandlung genannt, kann – sofern gewünscht – als Wahlleistung in Anspruch genommen werden, d. h. sie muss entweder privat bezahlt werden oder ist im Rahmen einer privaten (Zusatz-) Versicherung abgedeckt. Dabei umfasst diese Wahlleistung alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, also neben dem Chirurgen auch den Anästhesisten, Pathologen und Radiologen.

Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gibt es? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Ob im Krankenhaus oder in der Praxis: Der Arzt, die Ärztin muss Sie umfassend, verständlich und rechtzeitig über Ihre Behandlung informieren und aufklären. Das heißt auch, dass mit Ihnen über Risiken und Chancen der Behandlungsmaßnahme sowie über mögliche Alternativen gesprochen wird. Was sonst noch mit dem rechtlichen Anspruch auf ärztliche Aufklärung verbunden ist, erfahren Sie hier.

Das Krankenhaus ist zudem verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Dort sollen sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Eingangsuntersuchung (Anamnese), Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen sowie Aufklärungen. Auch Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. Für das Krankenhaus übernehmen die behandelnden Ärzte die Aufzeichnungen.

Habe ich das Recht, meine Akten und Befunde einzusehen? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Krankenhäuser müssen ihren Patientinnen und Patienten Einsicht in die vollständige Patientenakte gewähren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter dagegensprechen. Ein therapeutischer Grund liegt vor, wenn angenommen wird, dass die Erkrankung bzw. Behandlung erheblich nachteilig beeinflusst wird, wenn der Patient, die Patientin Einsicht in die Aufzeichnungen nimmt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn bei einer psychiatrischen Behandlung zu befürchten ist, dass der Patient sich etwas antun könnte. „Rechte Dritter“ sind insbesondere Persönlichkeitsrechte anderer Menschen.
Der Patient, die Patientin kann gegen Erstattung der Kosten Kopien oder elektronische Abschriften verlangen. Stirbt ein Patient oder eine Patientin, stehen den Erben oder nächsten Angehörigen vergleichbare Rechte zu.

An wen kann ich mich bei Problemen wenden? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Sollte es während eines Krankenhausaufenthalts zu Problemen kommen, können Sie sich zunächst an die Stationsleitung wenden oder Ihren behandelnden Arzt darauf ansprechen. Sollte sich das Problem auf diese Weise nicht lösen lassen, können Sie sich an die Patientenfürsprecher im Krankenhaus (Ombudsfrau oder Ombudsmann) wenden. Sie sind in einigen Ländern gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise in Rheinland-Pfalz, Hessen und Berlin. Private Krankenversicherungen bieten zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Versicherten und seiner Krankenversicherung die Klärung durch einen Ombudsmann der Versicherung an. Was Sie tun können, wenn Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

Mit dem Patientenrechtegesetz wurden Krankenhäuser dazu verpflichtet, Beschwerden von Patienten auszuwerten sowie Risiken und Fehler in der Behandlung aufzuarbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Patientenerfahrungen angemessen bearbeitet und für die Verbesserung der Qualität und Patientensicherheit genutzt werden. 

Welche Rechte stehen mir nach der Entlassung zu? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Damit der Übergang von der stationären Behandlung vom Krankenhaus zur ambulanten Behandlung beim Haus- oder Facharzt oder zur Pflege möglichst reibungslos klappt, sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, diesen Übergang zusammen mit dem Patienten zu planen. Dies wird auch als „Entlassmanagement“ bezeichnet. Wenn es für die Versorgung des Patienten oder der Patientin unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser daher selbst bestimmte Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Dadurch soll die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Krankenhausentlassung sichergestellt werden. 

Für Privatpatientinnen und -patienten gilt dieser gesetzliche Anspruch auf ein Entlassmanagement allerdings nicht, weil Privatpatienten die Möglichkeit haben, sich von Ihrem Chefarzt in der Krankenhausambulanz weiter behandeln zu lassen, sofern ihr Versicherungsvertrag dies zulässt. Natürlich ist auch in diesem Fall das Krankenhaus verpflichtet, den Patientinnen und Patienten mit allen Informationen zu versorgen, die sie brauchen, um die Therapie ambulant fortführen zu können. 

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