Was Versicherte beachten müssen

Berlin, 30.07.2021 - Jeder wird im Laufe seines Berufslebens mal krank. Damit der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin auch weiter Gehalt im Krankheitsfall bekommt, muss der Arbeitgeber schnellstmöglich informiert werden. Dabei gibt es einiges zu beachten. Denn für die Krankmeldung, das Einreichen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und den Krankengeldfall gibt es genaue Regelungen.

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) weist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach, dass er oder sie wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, in den ersten sechs Wochen der Krankschreibung den Lohn weiterzuzahlen. 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht bei gesetzlich Versicherten aus vier Ausfertigungen: Eine für den Arbeitgeber ohne Diagnoseangabe, eine für die Krankenkasse, eine für den Arzt und eine für den bzw. die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin mit Diagnoseangabe. Jeder zugelassene Arzt ist zur Ausstellung einer AU berechtigt. Bei sozialversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die AU von einem Vertragsarzt oder angestellten Arzt in einem zugelassenen medizinischem Versorgungszentrum oder auch von einem Krankenhausarzt oder Arzt einer Reha-Einrichtung ausgestellt. 2022 soll die bisherige gelbe AU durch die elektronische Ausstellung und Übermittlung abgelöst werden. Die schriftliche Ausfertigung für den Arbeitnehmer bleibt aber zunächst bestehen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin ist dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dies ist in §5 des „Entgeltfortzahlungsgesetztes“ geregelt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Spätestens eine Woche nachdem der Arzt einen gesetzlich Versicherten krankgeschrieben hat, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse vorliegen. Die Einhaltung der Wochenfrist ist wichtig als Voraussetzung für eine spätere Auszahlung von Krankengeld.  

Privatversicherte müssen ebenfalls ein Attest beim Arbeitgeber vorlegen. Sie können dazu auch die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gesetzlichen Krankenkasse verwenden, die viele Ärzte auch Privatversicherten ausstellen. Es reicht aber auch eine andere Bescheinigung des Arztes aus. Dann sollte die private Krankenkasse informiert werden – am besten schriftlich.

Was ist Krankengeld? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn man wegen ein und derselben Krankheit für länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist. Man erhält dann etwa 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts aber maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Wie wird Krankengeld beantragt? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Krankengeld wird nicht vom Versicherten beantragt. Wenn der Versicherte oder die Versicherte aber bereits weiß, dass seine Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen anhalten wird, kann es sinnvoll sein, sich bei seiner Krankenkasse zu melden und darauf hinzuweisen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält dieser von der Krankenkasse einen Vordruck zur Erstellung der Verdienstbescheinigung. Diese wird an die Krankenkasse übermittelt und enthält alle notwendigen Daten, damit das Krankengeld berechnet und ausgezahlt werden kann. 

Wie lange bekommt man Krankengeld? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit endet in jedem Fall die Krankengeldzahlung. Wer darüber hinaus arbeitsunfähig ist, sollte sich arbeitslos melden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor der Erkrankung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig angestellt waren, haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn das nicht zutrifft, gibt es die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit ist ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Wer keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, muss Grundsicherung beantragen.

Privatversicherte haben keinen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Die meisten Privatversicherten haben deshalb eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, bei der die Auszahlungshöhe individuell festgelegt werden kann. Wer auf diese Weise versichert ist, sollte bis zum Ablauf von sechs Wochen seinen Versicherer informieren, dass die Erkrankung weiter andauert. Die Versicherung schickt dann ein so genanntes Pendelattest, auf dem der Arzt bei jedem Besuch das Datum vermerkt und die Krankschreibung bestätigt. Dieses Attest „pendelt“ solange zwischen dem oder der Versicherten, dem Arzt und der Privaten Krankenversicherung bis Sie wieder gesund sind.

Was ist für die Zeit einer Krankschreibung zu beachten? Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Grundsätzlich gilt, dass Sie nichts tun dürfen, was sich negativ auf den Heilungsprozess auswirkt. Das heißt zum Beispiel: Bei einer Erkältung sollten Sie nicht den Garten umgraben oder die Wohnung renovieren; spazieren gehen oder der Gang zum Supermarkt sind aber erlaubt. Sollte der Arzt oder die Ärztin allerdings Bettruhe verordnen, darf der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin sich nicht außerhalb der Wohnung bewegen. Verboten sind entgeltliche Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung. 

Freizeitbeschäftigungen, die den Heilungsprozess unterstützen, sind erlaubt – zum Beispiel der Besuch eines Schwimmbades bei Rückenschmerzen. Sogar verreisen ist möglich, denn bei manchen Erkrankungen der Atemwege kann frische Luft in den Bergen oder am Meer förderlich für die Genesung sein. Sicherheitshalber sollten Sie sich jedoch die Reise vom Arbeitgeber vorab genehmigen lassen. 

Auch Arbeiten ist trotz Krankschreibung möglich. Grundsätzlich kann jede oder jeder selbst entscheiden, ob sie oder er arbeitsfähig ist. Eine ärztliche „Gesundschreibung“ ist dafür nicht nötig. Der Arbeitgeber kann Sie jedoch nach Hause schicken, um seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden – also um zum Beispiel sicher zu stellen, dass Sie niemanden anstecken. 

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