Berlin, 24.08.2021 - Jede medizinische Behandlung muss sorgfältig dokumentiert und bei den Krankenkassen abgerechnet werden. Gesetzlich Versicherte bekommen diese Papiere meist nie zu Gesicht. Dabei haben alle Patientinnen und Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre Akte und auf eine Patientenquittung. Erfahren Sie mehr darüber und was beim Widerspruch gegen die Kostenentscheidungen der Krankenkasse zu beachten ist.
Ärztewissen ist kein Geheimwissen: Alle Informationen, die für Behandlung und Weiterbehandlung relevant sind, müssen in einer Patientenakte festgehalten werden – zeitnah und vollständig. Ärzte sind verpflichtet, alle medizinischen Aspekte, wie die Krankengeschichte, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, medikamentöse Therapien und ihre Wirkungen zu erfassen. Auch Eingriffe, Aufklärungen, Einwilligungen sowie Arztbriefe sind aufzuführen.
Patientinnen und Patienten können ihre Akte jederzeit einsehen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Etwa, wenn ein Verdacht auf Suizid besteht. Grundsätzlich muss eine solche Entscheidung aber begründet werden.
Auf Wunsch muss das Fachpersonal die Unterlagen kopieren oder auf einem Datenträger zur Verfügung stellen. Das kann kostenpflichtig sein. Die Akte muss nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Verstirbt der Patient, haben Angehörige beziehungsweise Erben Einsichtsrecht in die Akte. Ausnahme: Der Verstorbene hat dem ausdrücklich oder mutmaßlich widersprochen.
Die Dokumentation ist sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zulässig. Elektronische Patientenakten müssen mit entsprechender Software vor Manipulation geschützt werden.
Anders als Mitglieder einer privaten Krankenversicherung, die die Abrechnungen vom Arzt oder Krankenhaus direkt erhalten, erfahren Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse nicht automatisch, welche Leistungen der Arzt abrechnet und welche Kosten damit verbunden sind.
Was viele nicht wissen: Nach § 305 Abs. 2 SGB V können Sie vom Arzt, Zahnarzt oder ihrem Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen in verständlicher Form erhalten. Diese können Sie sich vom behandelnden Arzt entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals ausstellen lassen. Achtung: Dafür fällt eine Aufwandspauschale von 1,- Euro an. Möchten Sie die Patientenquittung per Post zugeschickt bekommen, müssen Sie auch die Versandkosten übernehmen.
Auch die gesetzlichen Krankenkassen erstellen auf Antrag Informationen über die von Ihnen in den letzten 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten - nach § 305 Abs. 1 SGB V.
Die Krankenkasse übernimmt für die meisten Behandlungen die Kosten ohne vorherige Genehmigung der Behandlung. Es gibt jedoch Leistungen, die Sie vorher genehmigen lassen müssen – beispielsweise Zahnersatz oder besondere Psychotherapieverfahren. Hierfür müssen Sie mit Hilfe ihres Zahnarztes bzw. Psychotherapeuten einen schriftlichen Antrag stellen. Die Kasse hat – bis auf Ausnahmefälle – drei Wochen Zeit zu entscheiden. Lässt sie diese Frist verstreichen, können Sie die Leistung in Anspruch nehmen und sie der Kasse in Rechnung stellen. Lehnt sie Ihren Antrag fristgerecht ab, können Sie Widerspruch einlegen – in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Ablehnungsbescheid. Weist die Krankenkasse den Widerspruch zurück, können Sie beim Sozialgericht Klage einreichen. Das muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchbescheids geschehen. Gerichtskosten entstehen hierfür nicht.