Vorsorgen für den Ernstfall

Berlin, 28.04.2021 - Eine schwere Erkrankung oder ein Unfall: In extremen Situationen können selbstbestimmte Entscheidungen unmöglich werden. Ein Mindestmaß an Selbstbestimmung können Sie jedoch im Vorfeld bewahren: mit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. 

Patientenverfügung: Selbstbestimmung bei schwerer Erkrankung Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztliche Behandlung Sie in einer bestimmten Situation wünschen – und welche nicht. Beispielsweise können Sie darlegen, in welchen Fällen Sie lebensverlängernde Maßnahmen wünschen oder welche Behandlungsmethoden Sie ablehnen. Ihr Wille muss aber eindeutig erkennbar sein und die konkrete Behandlungssituation (Unfall, akute Erkrankung, Sterbephase) möglichst berücksichtigen. Nur dann muss sich die Ärztin oder der Arzt daran halten.

In der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung ist festgelegt, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden muss. Damit das Dokument im Notfall schnell zur Hand ist, sollten Sie einer Vertrauensperson mitteilen, wo es zu finden ist oder einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort bei sich tragen – beispielweise im Portemonnaie. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Dokument online zu archivieren und abzurufen.

Eine Patientenverfügung gilt, sobald alle formalen Kriterien erfüllt sind. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es empfiehlt sich, die Verfügung von Zeit zu Zeit zu erneuern. Denn nicht selten ändern sich im Laufe des Lebens die persönlichen Wertvorstellungen und Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben.

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Vorsorgevollmacht: Vertrauensperson als Vertreter Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Damit eine Vertrauensperson die in der Patientenverfügung dargelegten Behandlungswünsche auch durchsetzen kann, sollten sie diese mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Denn anders als oft angenommen, haben Ehepartner oder Kinder nicht das Recht, für Sie rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen.

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre medizinischen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. So vermeiden Sie die gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Grundsätzlich ist es deswegen sinnvoll, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu kombinieren. 

Haben Sie keine wirksame Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und sind selbst nicht mehr entscheidungsfähig, entscheidet das sogenannte Betreuungsgericht darüber, ob notwendige Behandlungsmaßnahmen eingeleitet oder fortgesetzt werden. Ein gerichtlich bestellter Betreuer oder eine Betreuerin ermittelt in diesem Fall den mutmaßlichen Willen des oder der Betroffenen. Zwar setzen Gerichte meist die nächsten Angehörigen als Betreuer ein, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Wichtig zu wissen: Geben Sie einer Person eine Generalvollmacht, sie in „allen Angelegenheiten“ zu vertreten, kann diese trotzdem nicht für Sie in medizinischen Fragen entscheiden, wenn Lebensgefahr besteht oder ein schwerer Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Die Einwilligung, dass der oder die Bevollmächtigte für Sie auch bei begründeter Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens Entscheidungen treffen darf, muss ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Deshalb sollte in einer Vorsorgevollmacht genau aufgeführt werden, wozu die oder der Bevollmächtigte ermächtigt ist. Dabei ist es auch möglich zu trennen zwischen z. B. einer Vollmacht für medizinische und finanzielle Angelegenheiten. Auch können verschiedene Vertrauenspersonen mit spezifischen Vollmachten ausstattet werden.

Betreuungsverfügung: Betreuer für den Bedarfsfall festlegen Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Wenn es niemanden gibt, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, können Sie festlegen, wer im Bedarfsfall für Sie zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt wird und wie er handeln soll. Auch Wünsche zur Lebensgestaltung im Betreuungsfall können in die sogenannte Betreuungsverfügung einfließen. Der Betreuer wird dann zwar immer noch gerichtlich bestellt, das Gericht muss sich jedoch an die Festlegung in der Betreuungsverfügung halten. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Betreuungsverfügung den Betreuer oder die Betreuerin nicht, Sie in Rechtsgeschäften zu vertreten. 

Weder Betreuungsverfügung noch eine Vorsorgevollmacht sind an eine bestimmte Form gebunden. Es ist jedoch zu empfehlen, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben. Wenn Sie die Dokumente notariell beurkunden lassen, haben Sie die Sicherheit, dass die Formulierungen auch rechtssicher sind. Ein Notar oder eine Notarin beglaubigt nicht nur die Unterschrift, sie oder er prüft den Text auch inhaltlich. 

Das Bundesjustizministerium bietet auf seiner Website Broschüren zu den Themen Betreuungsrecht und Patientenverfügung, die Textbausteine, Muster und fertig formulierte Formulare für Vollmachten enthalten.

Betreuungsrecht: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html
Patientenverfügung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.html

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