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Das ändert sich 2019 im Gesundheitsbereich

Pressemitteilung 27.12.2018 - 09:09

Mit dem Jahreswechsel treten wichtige Neuregelungen im Gesundheitsbereich in Kraft. Unter anderem werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen künftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geteilt. Was sich für Sie noch ändert, zeigt unser Überblick.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge werden geteilt

Halbierte Kosten: Ab dem 1. Januar 2019 werden die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise Rentnern und Rentenversicherung bezahlt. Bisher mussten die Versicherten alleine für die Zusatzbeiträge aufkommen. Zugleich wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2019 von einem Prozent auf 0,9 Prozent gesenkt. Wie hoch er für die Versicherten jedoch tatsächlich ausfällt, entscheiden die Krankenkassen.

Kleinselbständige beim Krankenkassenbeitrag entlastet

Selbstständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer waren bisher häufig von den hohen Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überfordert. Das soll sich ändern. Zum Jahreswechsel werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige liegt dann bei 1.038,33 Euro. Damit verringert sich ihr Mindestbeitrag zur Krankenversicherung um mehr als die Hälfte von rund 360 Euro auf rund 156 Euro.

Höhere Bemessungsgrenzen bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Leicht nach oben: Auch 2019 werden die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder an die Lohnentwicklung vom Vorjahr angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt ab Januar 2019 bei 54.450 Euro pro Jahr (2018: 53.100) Euro. Sie markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Gleichzeitig steigt die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro pro Jahr. Nur wer mehr verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln.

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Und was 2019 nun doch nicht kommt:

Die Einführung der elektronischen Patientenakte, laut eHealth-Gesetz für den 1. Januar 2019 vorgesehen, verschiebt sich um zwei Jahre. Schuld sind Verzögerungen bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Festgehalten ist der neue Pflichttermin für Krankenkassen im Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). In der ePatientenakte sollen wichtige Gesundheitsdaten wie der Impfausweis, Arztbriefe, Medikationsplan und Notfalldaten zentral gespeichert werden.

Quellen

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