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Das ändert sich 2018 im Gesundheitsbereich

News 04.01.2018 - 09:42

Auch in diesem Jahr sind zum Jahreswechsel einige Neuregelungen im Gesundheitsbereich in Kraft getreten. Unter anderem wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gesenkt. Außerdem entlasten höhere Freibeträge Versicherte bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Was sich noch ändert, zeigt ein Überblick. 

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz sinkt

Zum 1. Januar 2018 wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 1,1 auf 1,0 Prozent herabgesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz jährlich bis zum 01. November für das Folgejahr fest. Er ist vor allem für Personen gültig, deren Beiträge von Dritten getragen werden, z.B. von der Agentur für Arbeit. Er gilt somit unter anderem für Geringverdiener, Auszubildende (bis 325 Euro), Frauen im Mutterschutz oder Bezieher des Arbeitslosengeldes II. Für alle anderen gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Wie hoch dieser tatsächlich ist, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Eine Übersicht der aktuellen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ist online abrufbar. Wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, besteht für die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. 

Zuzahlungen bei Rezepten: Höhere Freibeträge entlasten Versicherte

Vom Medikament bis zum Krankenhausaufenthalt: Für viele medizinische Leistungen müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Damit Patientinnen und Patienten finanziell nicht überfordert werden, gibt es eine Belastungsgrenze. Diese legt fest, ab wann Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit sind. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Ab 1. Januar 2018 gelten höhere Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden. Dadurch verringert sich die auf Grundlage des Gesamtbruttoeinkommens berechnete Belastungsgrenze – und der maximale Zuzahlungsbetrag sinkt. 

Konkret erhöhen sich die Freibeträge für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner auf 5.481 Euro (bisher: 5.355 Euro). Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7.356 Euro auf 7.428 Euro für jedes Kind angehoben. Das bedeutet: Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamtbruttoeinkommen von 60.000 Euro im Jahr 2018 sinkt das zu berücksichtigende Familieneinkommen auf 39.663. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 793,26 Euro. Oberhalb dieses Betrags müssen die Beteiligten keine Zuzahlungen mehr leisten. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Gesamteinkommens.

Anpassung der Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung 

Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung ergeben sich neue Rechengrößen. So steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch Versicherungspflichtgrenze genannt wird, auf jährlich 59.400 Euro. 2017 waren es noch 57.600 Euro. Der Wert legt fest, ab welcher Höhe des jährlichen Gehaltes ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Wer also nicht mehr als bis zur sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, ist in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Verdient man mehr, kann man auch in die private Krankenversicherung wechseln. Die Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt.  

Außerdem steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200 Euro) beziehungsweise monatlich 4.425 Euro (2017: 4.350 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze ist bei den Sozialversicherungen, wie beispielsweise der gesetzlichen Krankenversicherung, der Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung eines Beitrages herangezogen wird. Für den Teil des Einkommens, der über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen keine Beiträge an. Bei welchem Betrag die Grenze liegt, hängt von der Lohnentwicklung im Vorjahr ab. Steigt das durchschnittliche Einkommen in Deutschland, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze. Die Bundesregierung legt sie auf dieser Basis jedes Jahr neu fest. Für Privatversicherte hat die Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich keine Relevanz. Eine Ausnahme sind Versicherte im Basis- und Standardtarif. In beiden richtet sich der maximal zu zahlende Beitrag nach dem GKV-Höchstbeitrag. 

Ebenfalls erhöht sich die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung herangezogen wird. In den alten Bundesländern erhöht sich die Bezugsgröße von monatlich bisher 2.975 Euro auf 3.045 Euro und in den neuen Bundesländern von 2.660 Euro auf 2.695 Euro.  

Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig versicherte Selbständige

Ab dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Verfahren zur Berechnung des Beitrages für Selbständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Der Beitrag wird zunächst vorläufig auf Grundlage des zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheids festgesetzt. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt rückwirkend die endgültige Beitragsfestsetzung. Laut Bundesministerium für Gesundheit soll das neue Verfahren dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einkommen orientieren.  

Pflegekassen müssen innerhalb von 25 Tagen entscheiden 

Gesetzliche Pflegekassen müssen Pflegebedürftigen wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über ihren Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wird. Bisher galt eine Aussetzung der gesetzlichen Fristen – dies jedoch nur, wenn aufgrund der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine Dringlichkeit bestand.

Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen 

Männer leiden wesentlich häufiger als Frauen an einem Bauchaortenaneurysma (Ausbuchtung der Bauchschlagader). Gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren können künftig einmal in ihrem Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta in Anspruch nehmen. Ab dem 1. Januar 2018 können unter anderem Hausärzte die Leistung abrechnen – eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung ist allerdings Voraussetzung. 

Verschärfte Grenzwerte bei Kinder-Spielzeug

Blei, Phenol und Bisphenol A sind schädlich. Häufig sind diese Stoffe in Spielzeug enthalten – eine Gefahr für Kinder. Die EU schreibt ab dem letzten Quartal 2018 strengere Grenzwerte bei Schadstoffen vor. Im Hinblick auf Blei dürfen sich ab dem 28. Oktober 2018 bspw. beim Lack auf Bauklötzen statt bisher 160 Milligramm pro Kilogramm nur noch 23 Milligramm pro Kilogramm freisetzen. Bei flüssigem Material wie Fingerfarben dürfen sich nur 0,5 Milligramm Blei pro Kilogramm freisetzen. Bisher waren 3,4 Milligramm erlaubt. Auch bei Kreide gelten neue Grenzwerte: Statt 13,5 Milligramm dürfen sich nur noch 2 Milligramm Blei pro Kilogramm lösen.  

Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik 

Ab 2018 wird die amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes optimiert. Sie ist eine wichtige Grundlage für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen. Die Krankenhausstatistik-Änderungsverordnung sieht vor, zukünftig auf einige Erhebungen zu verzichten und dafür andere Daten, wie z.B. ambulante Leistungen, zusätzlich zu erfassen. Das Bundesgesundheitsministerium erhofft sich damit einen zusätzlichen Informationsgewinn. Ende 2019 sollen die ersten Ergebnisse der neuen Datenerfassung vorliegen.

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