„Muss diese Operation wirklich sein – oder gibt es vielleicht eine Alternative?“, fragen sich viele Patienten, wenn ein Eingriff ansteht. Um auf Nummer sicher zu gehen, möchten sie dann eine zweite Expertenmeinung dazu hören. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie eine Zweitmeinung vom Arzt einholen können und wer die Kosten dafür trägt.
Für viele Erkrankungen gibt es mehrere Behandlungsmöglichkeiten – jede davon hat ihre eigenen Vor- und Nachteile. Häufig wird der Arzt, die Ärztin eine bestimmte Behandlung empfehlen. Patienten und Patientinnen müssen dann entscheiden, ob sie dieser Empfehlung folgen wollen oder nicht. Diese Entscheidung kann schwierig sein.
Wenn Sie unsicher sind, ob sie der Empfehlung eines Arztes, einer Ärztin folgen möchten, dürfen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich immer einen weiteren Arzt für eine Zweitmeinung hinzuziehen. Denn das Recht der freien Arztwahl gestattet es, einen anderen Behandler aufzusuchen und diesen um eine Einschätzung zu bitten.
Für bestimmte Operationen hat der Gesetzgeber eine besondere Form der ärztlichen Zweitmeinung geregelt. Dabei sind das Vorgehen und die Zuständigkeiten genau festgelegt.
Ihr Arzt hat einen Eingriff empfohlen, bei dem Ihnen laut Gesetz eine ärztliche Zweitmeinung zusteht? Dann ist der Ablauf wie folgt:
Das Zweitmeinungsverfahren gilt für bestimmte Operationen. Wenn Ihr Arzt, Ihre Ärztin eine solche Operation empfiehlt, muss er oder sie Sie über Ihr Recht auf eine Zweitmeinung informieren. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen.
Beim geregelten Zweitmeinungsverfahren schaut ein zweiter, unabhängiger Arzt, eine Ärztin alle Befunde noch einmal genau an. Wenn nötig, untersucht er oder sie den Patienten auch noch einmal. Anschließend wird der Arzt mit Ihnen besprechen, ob der Eingriff notwendig ist oder ob Alternativen in Frage kommen.
Wann habe ich das Recht auf eine Zweitmeinung?
Ärzten liegt es am Herzen, uns schnell wieder gesund zu machen. Allerdings kann es vorkommen, dass auch ein Arzt nicht immer richtig liegt. Wenn Sie Zweifel an einer Diagnose oder einer vorgeschlagenen Behandlung haben, dürfen Sie die Meinung eines anderen Arztes einholen.
Das bezahlt die Krankenkasse. Allerdings nicht immer.
In welchen Fällen Sie das Recht auf eine Zweitmeinung haben, wird in Verfahrensregeln festgelegt. Über diese entscheidet der gemeinsame Bundesausschuss. So muss die Krankenkasse beispielsweise bei einer geplanten Mandeloperation dafür zahlen. In anderen Fällen entscheiden die Krankenkassen selbst, ob sie die Kosten für eine zweite Meinung übernehmen. Es ist also sinnvoll, vorher bei der Krankenkasse nachzufragen. Dann steht einer zweiten Meinung nichts mehr im Wege.
Wissen ist gesund.
Für folgende Operationen gibt es ein gesetzlich geregeltes Zweitmeinungsverfahren:
Grundsätzlich dürfen Sie frei entscheiden, bei welchem Arzt Sie eine Zweitmeinung einholen möchten. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Bedingungen festgelegt. So soll es sich z. B. um eine Fachärztin handeln, die sich mit dem empfohlenen Eingriff auskennt und ausreichend erfahren auf diesem Gebiet ist. Sie darf nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie der Arzt, der Ihnen den Eingriff zuerst empfohlen hat. Seit Mitte 2021 ist es auch möglich, die Zweitmeinung eines Arztes per Videosprechstunde einzuholen.
Qualifizierte Fachärzte und Fachärztinnen für die Zweitmeinung finden Sie zum Beispiel unter https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php.
Bei Eingriffen mit gesetzlich geregeltem Zweitmeinungsverfahren werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In allen anderen Fällen können Sie sich vorab bei Ihrem ausgewählten Arzt und bei Ihrer Krankenkasse über mögliche Kosten einer Zweitmeinung informieren.
Viele Kassen bieten auch eigene Zweitmeinungsverfahren an, etwa bei Operationen am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. Dafür benötigen Sie eventuell bestimmte Unterlagen, z. B. eine Überweisung. Fragen Sie dazu Ihre Krankenkasse.
Für die Zweitmeinung benötigen Sie Kopien von Befunden, Berichten und Laborwerten für den zweitmeinenden Arzt. Diese kann Ihnen Ihr erster Arzt aushändigen. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten. Seit Januar 2021 besteht auch die Möglichkeit, diese Daten in eine elektronische Patientenakte (ePA) eintragen zu lassen.
Die eigene Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Therapie kann jedoch auch die Zweitmeinung eines Arztes nicht ersetzen. Es ist möglich, dass die Zweitmeinung mit der Empfehlung Ihres Arztes übereinstimmt. Es kann aber auch sein, dass der zweite Arzt eine andere Ansicht vertritt. Dann kann es helfen, den Befund und die unterschiedlichen Behandlungsvorschläge offen mit dem Arzt zu besprechen. Letztendlich entscheiden Sie selbst, welches Vorgehen Sie für das beste halten.
Wie Ihr Arztgespräch gut gelingt, erfahren Sie hier.
Noch immer wissen zu wenige Patienten, welche Rechte und Pflichten sie haben. Unter fachlicher Beratung von Dr. Rainer Hess stellen wir wichtige Patientenrechte im Überblick vor.
Unsere Gesundheitsinformationen können eine gesundheitsbezogene Entscheidung unterstützen. Sie ersetzen nicht das persönliche Gespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin und dienen nicht der Selbstdiagnostik oder Behandlung.
Bundesamt für Justiz. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist. § 27b Zweitmeinung.
Bundesamt für Justiz. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist. § 76 Frie Arztwahl.
Bundesministerium für Gesundheit. Die elektronische Patientenakte; o. J. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html#:~:text=Die%20ePA%20erm%C3%B6glicht%2C%20dass%20wichtige,Therapiema%C3%9Fnahmen%2C%20Behandlungsberichte%20und%20elektronische%20Medikationspl%C3%A4ne [17.01.2025].
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL): Aufnahme von Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom in den Besonderen Teil der Richtlinie Vom 19. September 2024. BAnz AT 2024; (B5).
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. BAnz AT 2024; (B1).
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: in Kraft getreten am 1. Januar 2023. BAnz AT 2022; (B6).
Gemeinsamer Bundesausschuss. Patientenmerkblatt: Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen; 2018. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf [17.01.2025].
Kassenärztliche Bundesvereinigung. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM); 2023. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/EBM_Gesamt_-_Stand_1._Quartal_2023.pdf [17.01.2025].
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Erstellt am: 21.01.2025