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Zweitmeinung bei Operation: Wie kann ich sie einholen?

„Muss diese Operation wirklich sein – oder gibt es vielleicht eine Alternative?“, fragen sich viele Patienten, wenn ein Eingriff ansteht. Um auf Nummer sicher zu gehen, möchten sie dann eine zweite Expertenmeinung dazu hören. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie eine Zweitmeinung vom Arzt einholen können und wer die Kosten dafür trägt.

Für viele Erkrankungen gibt es mehrere Behandlungsmöglichkeiten – jede davon hat ihre eigenen Vor- und Nachteile. Häufig wird der Arzt, die Ärztin eine bestimmte Behandlung empfehlen. Patienten und Patientinnen müssen dann entscheiden, ob sie dieser Empfehlung folgen wollen oder nicht. Diese Entscheidung kann schwierig sein.

Wenn Sie unsicher sind, ob sie der Empfehlung eines Arztes, einer Ärztin folgen möchten, dürfen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich immer einen weiteren Arzt für eine Zweitmeinung hinzuziehen. Denn das Recht der freien Arztwahl gestattet es, einen anderen Behandler aufzusuchen und diesen um eine Einschätzung zu bitten.

Für bestimmte Operationen hat der Gesetzgeber eine besondere Form der ärztlichen Zweitmeinung geregelt. Dabei sind das Vorgehen und die Zuständigkeiten genau festgelegt.

Ablauf der Zweitmeinung vom Arzt im Überblick

Ihr Arzt hat einen Eingriff empfohlen, bei dem Ihnen laut Gesetz eine ärztliche Zweitmeinung zusteht? Dann ist der Ablauf wie folgt:

  • Ihr Arzt, Ihre Ärztin muss Sie mindestens zehn Tage vor dem Eingriff auf die Möglichkeit einer Zweitmeinung hinweisen.
  • Sie entscheiden, ob Sie die zweite Meinung eines Arztes möchten. Falls nicht, brauchen Sie nichts weiter zu tun.
  • Falls Sie einen weiteren Arzt für eine Zweitmeinung aufsuchen möchten, lassen Sie sich alle Befunde und Untersuchungsergebnisse von Ihrem ersten Arzt mitgeben.
  • Wählen Sie jetzt Ihren zweiten Arzt. Mögliche Kontakte finden Sie über den Patientenservice 116117.de 
  • Zeigen Sie dem zweiten Arzt Ihre Befunde und lassen Sie sich gegebenenfalls weiter untersuchen.
  • Der zweite Arzt wird Ihnen seine Meinung zu dem vorgeschlagenen Eingriff mitteilen. Auf Wunsch erhalten Sie seine Empfehlung auch schriftlich.
  • Jetzt entscheiden Sie, ob Sie den Eingriff vornehmen lassen möchten oder nicht

Was ist die Zweitmeinung eines Arztes?

Das Zweitmeinungsverfahren gilt für bestimmte Operationen. Wenn Ihr Arzt, Ihre Ärztin eine solche Operation empfiehlt, muss er oder sie Sie über Ihr Recht auf eine Zweitmeinung informieren. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen.

Beim geregelten Zweitmeinungsverfahren schaut ein zweiter, unabhängiger Arzt, eine Ärztin alle Befunde noch einmal genau an. Wenn nötig, untersucht er oder sie den Patienten auch noch einmal. Anschließend wird der Arzt mit Ihnen besprechen, ob der Eingriff notwendig ist oder ob Alternativen in Frage kommen.

Video: Wann habe ich das Recht auf eine Zweitmeinung?

Zeichnung einer Frau bei einer Ärztin. Beim Klick auf das Bild startet der Film zum Thema Zweitmeinung.
Bitte um das Video zu sehen.

Wann habe ich das Recht auf eine Zweitmeinung?

Ärzten liegt es am Herzen, uns schnell wieder gesund zu machen. Allerdings kann es vorkommen, dass auch ein Arzt nicht immer richtig liegt. Wenn Sie Zweifel an einer Diagnose oder einer vorgeschlagenen Behandlung haben, dürfen Sie die Meinung eines anderen Arztes einholen.

Das bezahlt die Krankenkasse. Allerdings nicht immer.
In welchen Fällen Sie das Recht auf eine Zweitmeinung haben, wird in Verfahrensregeln festgelegt. Über diese entscheidet der gemeinsame Bundesausschuss. So muss die Krankenkasse beispielsweise bei einer geplanten Mandeloperation dafür zahlen. In anderen Fällen entscheiden die Krankenkassen selbst, ob sie die Kosten für eine zweite Meinung übernehmen. Es ist also sinnvoll, vorher bei der Krankenkasse nachzufragen. Dann steht einer zweiten Meinung nichts mehr im Wege.

Wissen ist gesund.

Für welche Operationen gilt das Recht auf Zweitmeinung eines Arztes?

Für folgende Operationen gibt es ein gesetzlich geregeltes Zweitmeinungsverfahren:

  • Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie)
  • Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks (Knieendoprothese)
  • Mandeloperation (Tonsillektomie oder Tonsillotomie) 
  • Schultergelenk-Spiegelung (Schulterarthroskopie) 
  • Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule 
  • Amputation bei diabetischem Fuß 
  • Untersuchungen mit dem Herzkatheter und Verödungen am Herzen (Ablationen) 
  • Einsetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators (inkl. CRT-Gerät) 
  • Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) 
  • Einsatz oder Wechsel eines künstlichen Hüftgelenks
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe bei lokal begrenztem Prostatakarzinom ohne Metastasen 

Zu welchem Arzt darf ich für eine Zweitmeinung?

Grundsätzlich dürfen Sie frei entscheiden, bei welchem Arzt Sie eine Zweitmeinung einholen möchten. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Bedingungen festgelegt. So soll es sich z. B. um eine Fachärztin handeln, die sich mit dem empfohlenen Eingriff auskennt und ausreichend erfahren auf diesem Gebiet ist. Sie darf nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie der Arzt, der Ihnen den Eingriff zuerst empfohlen hat. Seit Mitte 2021 ist es auch möglich, die Zweitmeinung eines Arztes per Videosprechstunde einzuholen.

Qualifizierte Fachärzte und Fachärztinnen für die Zweitmeinung finden Sie zum Beispiel unter https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php.

Wer übernimmt die Kosten für eine Zweitmeinung?

Bei Eingriffen mit gesetzlich geregeltem Zweitmeinungsverfahren werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In allen anderen Fällen können Sie sich vorab bei Ihrem ausgewählten Arzt und bei Ihrer Krankenkasse über mögliche Kosten einer Zweitmeinung informieren.

Viele Kassen bieten auch eigene Zweitmeinungsverfahren an, etwa bei Operationen am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. Dafür benötigen Sie eventuell bestimmte Unterlagen, z. B. eine Überweisung. Fragen Sie dazu Ihre Krankenkasse.

Was sollte ich beachten, wenn ich mich für eine Zweitmeinung entscheide?

Für die Zweitmeinung benötigen Sie Kopien von Befunden, Berichten und Laborwerten für den zweitmeinenden Arzt. Diese kann Ihnen Ihr erster Arzt aushändigen. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten. Seit Januar 2021 besteht auch die Möglichkeit, diese Daten in eine elektronische Patientenakte (ePA) eintragen zu lassen.

Die eigene Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Therapie kann jedoch auch die Zweitmeinung eines Arztes nicht ersetzen. Es ist möglich, dass die Zweitmeinung mit der Empfehlung Ihres Arztes übereinstimmt. Es kann aber auch sein, dass der zweite Arzt eine andere Ansicht vertritt. Dann kann es helfen, den Befund und die unterschiedlichen Behandlungsvorschläge offen mit dem Arzt zu besprechen. Letztendlich entscheiden Sie selbst, welches Vorgehen Sie für das beste halten.

Wie Ihr Arztgespräch gut gelingt, erfahren Sie hier.

Welche Rechte haben Patienten?

Noch immer wissen zu wenige Patienten, welche Rechte und Pflichten sie haben. Unter fachlicher Beratung von Dr. Rainer Hess stellen wir wichtige Patientenrechte im Überblick vor.

Quellen und Hinweise

Unsere Gesundheitsinformationen können eine gesundheitsbezogene Entscheidung unterstützen. Sie ersetzen nicht das persönliche Gespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin und dienen nicht der Selbstdiagnostik oder Behandlung.

Bundesamt für Justiz. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist. § 27b Zweitmeinung.

Bundesamt für Justiz. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist. § 76 Frie Arztwahl.
Bundesministerium für Gesundheit. Die elektronische Patientenakte; o. J. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html#:~:text=Die%20ePA%20erm%C3%B6glicht%2C%20dass%20wichtige,Therapiema%C3%9Fnahmen%2C%20Behandlungsberichte%20und%20elektronische%20Medikationspl%C3%A4ne [17.01.2025].

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL): Aufnahme von Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom in den Besonderen Teil der Richtlinie Vom 19. September 2024. BAnz AT 2024; (B5).

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. BAnz AT 2024; (B1).

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: in Kraft getreten am 1. Januar 2023. BAnz AT 2022; (B6).

Gemeinsamer Bundesausschuss. Patientenmerkblatt: Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen; 2018. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf [17.01.2025].

Kassenärztliche Bundesvereinigung. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM); 2023. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/EBM_Gesamt_-_Stand_1._Quartal_2023.pdf [17.01.2025].

Unsere Angebote werden regelmäßig geprüft und bei neuen Erkenntnissen angepasst. Eine umfassende Prüfung findet alle drei bis fünf Jahre statt. Wir folgen damit den einschlägigen Expertenempfehlungen, z.B. des Deutschen Netzwerks für Evidenzbasierte Medizin.

Informationen dazu, nach welchen Methoden die Stiftung Gesundheitswissen ihre Angebote erstellt, können Sie in unserem Methodenpapier nachlesen.

Erstellt vom Team Stiftung Gesundheitswissen.

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Erstellt am: 21.01.2025