Noch immer wissen zu wenige Patienten, welche Rechte und Pflichten sie haben. Unter fachlicher Beratung von Dr. Rainer Hess stellen wir wichtige Patientenrechte im Überblick vor.
Berlin, 15.01.2024 - Das Krankengeld ist eine finanzielle Stütze für Menschen, die aufgrund längerer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Damit man es bekommt, müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt sein. Lesen Sie auf dieser Seite, wer Anspruch auf Krankengeld hat und wie man es bekommt.
Jeder wird in seinem Berufsleben irgendwann einmal krank. Wer sich fristgerecht krankmeldet, bekommt in der Regel weiter Gehalt oder Lohn ausgezahlt. Ist der Arbeitnehmer jedoch für längere Zeit aufgrund einer Krankheit nicht arbeitsfähig, muss der Arbeitgeber nicht weiter zahlen. Ab diesem Zeitpunkt haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld.
Krankgeld ist eine Ersatzleistung für Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber. Es wird von den gesetzlichen Krankenkassen ausgezahlt, wenn man aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist. Krankengeld wird auch gezahlt, wenn Versicherte sich zur Behandlung für längere Zeit ins Krankenhaus, in eine Vorsorge- oder Reha-Einrichtung begeben müssen.
In der Regel haben alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld. Auch Auszubildende und Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen können Krankengeld bekommen. Unter bestimmten Bedingungen wird auch Krankengeld gezahlt, wenn Sie ein krankes Kind betreuen.
Folgende Personengruppen haben in der Regel keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld:
Krankengeld steht einem grundsätzlich ab dem Tag der ärztlichen Krankschreibung zu bzw. ab dem ersten Behandlungstag in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung.
Es wird aber in der Regel nicht sofort gezahlt. Denn die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dass bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin Lohn oder Gehalt zahlen muss – und zwar bis zu sechs Wochen. Diese sechs Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern gelten für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Ein Beispiel: Wenn Sie im Dezember für drei Wochen krank sind und im folgenden April erneut drei Wochen wegen derselben Erkrankung nicht arbeitsfähig sind, werden diese Zeiträume zusammengerechnet. Würden Sie im Mai also erneut wegen derselben Erkrankung beruflich ausfallen, müsste der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlen. Stattdessen bekämen Sie nun Krankengeld.
Menschen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind und Selbstständige, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, erhalten ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld, sofern sie keinen anderen Tarif bei ihrer Krankenkasse gewählt haben.
Grundsätzlich beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttogehalts oder Lohns, den man vorher vom Arbeitgeber bekommen hat. Es darf jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettolohns betragen. Von diesem Betrag werden noch Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten 70 Prozent des Arbeitslosengelds. Bei Menschen, die Kurzarbeitergeld erhalten, wird das Krankengeld nach dem normalen Gehalt berechnet, dass sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
Wenn sich während der Krankheit Ihre Lebensverhältnisse deutlich verändern, können Sie eine Neuberechnung des Krankengeldes bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Das Krankengeld kann aber auch gekürzt werden, z. B. wenn:
Versicherte erhalten Krankengeld wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Gezählt wird ab dem ersten Tag der Krankmeldung.
Damit das Krankengeld durchgehend gezahlt wird, müssen Sie sich durchgängig von einem Arzt, einer Ärztin krankschreiben lassen. Das bedeutet: Sobald Ihre Krankschreibung ausläuft, müssen Sie sich am ersten Werktag danach eine neue Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen.
Wenn die neue Krankschreibung nicht rechtzeitig eingereicht wird, kann Ihr Anspruch auf Krankengeld verfallen.
Selbstständige haben keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Sie haben drei Möglichkeiten, sich für den Krankheitsfall abzusichern.
Private Krankenkassen bieten eine Krankentagegeld-Versicherung an. Im Basistarif der PKV ist ein Krankenversicherungsschutz ähnlich dem gesetzlichen Krankengeld enthalten. Sie können die Bedingungen Ihres Krankengelds aber auch selbst festlegen.
Auch Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich für eine private Krankentagegeld-Versicherung entscheiden.
Wenn Sie Kinder aufgrund von Krankheit zu Hause betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, können Sie ebenfalls Krankengeld erhalten. Dies gilt für Kinder, die jünger als 12 Jahre sind oder Behinderungen haben. Sie können Krankengeld für 10 Arbeitstage bekommen, Alleinerziehende für 20 Tage. Bei Menschen mit mehreren Kindern besteht der Anspruch in den Jahren 2024 und 2025 für höchsten 15 Arbeitstage im Kalenderjahr, bzw. 30 Tage für Alleinerziehende.
Um Anspruch auf Krankengeld zu haben, müssen Sie lückenlose Krankschreibungen nachweisen. Das bedeutet, dass Sie spätestens einen Tag, nachdem Ihre letzte Krankschreibung endete, eine neue Krankschreibung benötigen. Endet die Krankschreibung am Freitag, brauchen Sie am Montag eine neue. Planen Sie also rechtzeitig Ihren nächsten Arztbesuch.
Portrait Dr. Rainer Hess: Bernd Brundert
Dieser Text wurde am 30. Juli 2021 erstellt und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, zuletzt am 15. Januar 2024. Nächste geplante Aktualisierung: Januar 2029
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Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: EFZG; 2019. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html [15.12.2023].
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988) - § 5 Versicherungspflicht; 1988. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html [15.12.2023].
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; 1988. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html [15.12.2023].
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BG) § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld; 2023. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html [15.12.2023].
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988) § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes; 2023. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html [15.12.2023].
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988) § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes; 2023. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html [15.12.2023].
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988) § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden; 2023. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__52.html [15.12.2023].
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988) § 53 Wahltarife 2023. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__53.html [15.12.2023].
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Verband der Privaten Krankenverischerung e. V. Privates Krankentagegeld: Das sollten Sie wissen; 2023. Verfügbar unter: https://www.privat-patienten.de/verbraucher/privates-krankentagegeld-das-sollten-sie-wissen/ [15.12.2023].
Erstellt vom Team Stiftung Gesundheitswissen.
Dieser Text wurde ursprünglich am 30.07.2021 erstellt und wird regelmäßig überprüft.
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