Gesundheitssystem: So funktioniert es in Deutschland

Wer krank ist, kann hierzulande einfach zum Arzt oder zur Ärztin gehen. Die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen werden meist von der Krankenkasse bezahlt. Aber wie funktioniert das überhaupt? Und warum müssen wir manche Behandlungen selbst bezahlen? Auf dieser Seite wird das Gesundheitssystem in Deutschland einfach erklärt.

Meist bewegen wir uns ganz selbstverständlich durch das Gesundheitssystem. Fühlen wir uns nicht gesund, gehen wir zum Arzt oder zur Ärztin. Hier bekommen wir Hilfe. In den meisten Fällen wird die Behandlung von der Krankenversicherung bezahlt. Allerdings muss die Krankenkasse nicht jede Behandlung übernehmen, manchmal müssen auch Anträge für Kostenübernahmen gestellt werden oder die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Behandlung nicht. Dann ist die Orientierung im Gesundheitssystem für viele Patienten und Patientinnen schwierig.

Wir haben uns angeschaut, wie unser Gesundheitssystem aufgebaut ist und wer sich worum kümmert.

Wer gibt den gesetzlichen Rahmen für das Gesundheitssystem vor?

Das Gesundheitssystem in Deutschland ist sehr komplex, da viele verschiedene Personen, Organisationen, Verbände und Körperschaften daran beteiligt sind.

An oberster Stelle steht dabei der Gesetzgeber: Der Bundestag berät und beschließt Gesetze, die z. B. vom Bundesministerium für Gesundheit als Entwurf vorgelegt werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den grundsätzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung vor und überprüft, ob alles im Einklang mit dem Gesetz steht. Außerdem erarbeitet es Entwürfe für neue Gesetze und Verordnungen, über die der Gesetzgeber abstimmt.

Video: Das Gesundheitssystem - Wie funktioniert es?

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Das deutsche Gesundheitssystem hat zwei Besonderheiten: das duale System der Krankenversicherung und die Selbstverwaltung. Doch was bedeutet das im Einzelnen? 

Das sogenannte duale System der Krankenversicherung bedeutet, dass es zwei Arten der Krankenversicherung gibt: die gesetzliche und die private. In Deutschland besteht eine Verpflichtung zur Krankenversicherung. 90% der Einwohner in Deutschland sind gesetzlich und 10% sind privat krankenversichert. Privat krankenversichert sind in der Regel Beamte, Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen. Egal ob gesetzlich oder privat versichert - alle Versicherten dürfen ihren Arzt, ihre Ärztin oder ihr Krankenhaus frei wählen und haben Zugang zu allen notwendigen Behandlungsmethoden. 

Die zweite Besonderheit des deutschen Gesundheitssystems ist die Selbstverwaltung. In vielen Ländern ist das Gesundheitssystem staatlich geregelt. Nicht so in Deutschland: hier verwaltet sich das Gesundheitssystem selbst. Der Staat gibt nur den gesetzlichen Rahmen vor. An der Selbstverwaltung sind verschiedene Organisationen beteiligt: die gesetzlichen Krankenkassen, die Vereinigungen der Zahnärzte, der Ärzte und Psychotherapeuten und die Vertretung der Krankenhäuser. An der Spitze der Selbstverwaltung steht der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA. Hier werden alle Entscheidungen zur Gesundheitsversorgung in Deutschland getroffen, z. B. welche Arzneimittel oder Behandlungsmethoden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen und welche nicht. 

Der G-BA besteht aus Vertretern der einzelnen Organisationen und einem unparteiischen Vorsitzenden. Als Berater ohne Stimmrecht beteiligen sich auch Patientenorganisationen an den Gesprächen, um die Interessen von chronisch Kranken oder Menschen mit Behinderungen zu vertreten. Zusätzlich können auch weitere Verbände, wie die Bundesärztekammer, Berufsorganisationen der Pflegeberufe oder die privaten Krankenversicherungen beratend teilnehmen. Die Organisation und die Arbeitsweise des G-BA ist im fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft dabei, ob die getroffenen Beschlüsse im Einklang mit dem Gesetz sind. Der große Vorteil der Selbstverwaltung: Dadurch, dass viele Beteiligte in die Gespräche einbezogen werden, fließen in die Entscheidung alle wichtigen Perspektiven mit ein.

Mehr Informationen zum Gesundheitssystem und seiner Organisation finden Sie auf dem Gesundheitsportal der Stiftung Gesundheitswissen.

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Wie finanziert sich das Gesundheitssystem?

Für die Finanzierung der Gesundheitsversorgung ist die gesetzliche Sozialversicherung zuständig. Diese dient der Absicherung von Bürgern und Bürgerinnen, z. B. wenn sie krank werden, ihre Arbeit verlieren oder einen Unfall haben. Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Die rechtlichen Vorgaben zur gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch 5 (SGB 5) festgelegt. Für die private Krankenversicherung sind nur wenige Paragrafen des SGB 5 von Bedeutung.

Krankenversicherungspflicht und duales Gesundheitssystem

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Dabei gibt es ein duales Gesundheitssystem: Das bedeutet, dass es zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung gibt: die gesetzliche und die private.

Freie Arztwahl

Unabhängig von der Art der Versicherung besteht in Deutschland für alle Versicherten freie Arztwahl: Man darf sich also aussuchen von welchen Ärzten oder in welchen Krankenhäusern man behandelt werden möchte.

Wie funktioniert die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?

Die GKV ist für die meisten Menschen in Deutschland eine Pflichtversicherung. Derzeit gibt es fast 100 Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel können Versicherte frei wählen, welcher Krankenkasse sie beitreten möchten. Kinder oder Ehepartner können ohne einen Extrabeitrag mitversichert werden. Alle Versicherten in der GKV sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle medizinischen Leistungen genau festgelegt und für alle Versicherten gleich. So kann jeder Patient die Leistungen bekommen, die er benötigt, um sich z. B. von einer Krankheit zu erholen. Darüber hinaus bieten die einzelnen Krankenkassen auch Wahltarife, Bonusprogramme oder freiwillige Zusatzleistungen an.

Versichertenbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen einen monatlichen Versicherungsbeitrag. Dieser richtet sich nach der Höhe des Einkommens und ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Gesundheitsstatus des Versicherten. Der Beitrag wird direkt vom Arbeitslohn oder von der Rente einbehalten. Dabei zahlen Versicherte nur die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte übernehmen der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung.

Wie kommt mein Beitrag zu meiner Krankenkasse?

Die gesamten Versichertenbeiträge gehen nicht direkt an die Krankenkassen, sondern fließen in einen sogenannten Gesundheitsfonds. Auch der Bund zahlt hier Zuschüsse ein. 
Die einzelnen Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds anteilig Geld, entsprechend ihren versicherten Mitgliedern. Je mehr kranke und ältere Mitglieder in einer Krankenkasse versichert sind, umso mehr Geld erhält die Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Einkommensunterschiede der Mitglieder und die zu tragenden Krankheitslasten auf alle Krankenkassen gleichmäßig verteilen.

Medizinische Kosten gemeinsam tragen

Die gesetzliche Krankenversicherung ist solidarisch. Das bedeutet, dass alle Krankheitskosten von allen Mitgliedern gemeinsam getragen werden. Dabei bekommt jedes Mitglied die gleichen Leistungen, unabhängig davon, wie hoch der Versicherungsbeitrag ist. So unterstützen die Mitglieder der Krankenversicherung einander: Gesunde zahlen für Kranke, Gutverdiener für Geringverdiener und Singles für Familien.

Wer bezahlt meine Gesundheitsversorgung?

Wer mit seiner Versichertenkarte zum Arzt, zur Zahnärztin oder zum Psychotherapeuten geht, muss dort in der Regel nichts bezahlen. Die Versichertenkarte gilt als Nachweis der Krankenversicherung. Damit können alle notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Anspruch genommen werden. Dies nennt man Sachleistungsprinzip. Die Ärztin, der Arzt reicht seine Rechnung bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung ein. Diese fordert dann die Bezahlung bei der Krankenkasse des Patienten an.

Warum muss ich manchmal etwas dazuzahlen?

Für bestimmte Gesundheitsleistungen müssen Versicherte einen Eigenanteil leisten. Dieser ist gesetzlich festgelegt. Das gilt z. B. für:

  • Medikamente und Verbandsmaterial (5–10 Euro)
  • Heil- und Hilfsmittel, z. B. Krankengymnastik oder Hörgeräte
  • Krankenhausaufenthalte oder Reha-Maßnahmen (10 Euro pro Tag, maximal 280 Euro im Jahr)
  • Häusliche Krankenpflege

Für diese Zuzahlungen gibt es aber eine Obergrenze, die sich aus dem Einkommen der Versicherten errechnet. Insgesamt dürfen die Zuzahlungen nicht mehr als 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens betragen. Für chronisch Kranke gilt eine Ein-Prozent-Belastungsgrenze. Wer mehr bezahlt, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen.

Welche Leistungen bezahlt die Krankenkasse nicht?

Medizinische Leistungen, die für eine ausreichende medizinische Gesundheitsversorgung nicht notwendig sind, muss die Krankenkasse nicht übernehmen. Diese Leistungen sind müssen privat bezahlt werden. Solche Leistungen werden Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) genannt. Dazu gehören z. B. Impfungen vor Fernreisen oder auch bestimmte diagnostische Verfahren, deren medizinischer Nutzen nicht bewiesen ist.

Video: Wer bezahlt meine Behandlung?

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Fühlt man sich nicht gesund, dann geht man in Deutschland zum Hausarzt. In der Praxis fragt die Sprechstundenhilfe nach der Krankenversicherungskarte. Je nachdem, wie man krankenversichert ist - gesetzlich oder privat - erfolgt die Bezahlung der ärztlichen Behandlung unterschiedlich. Doch warum ist das so - und was sind die Unterschiede? 

Bei gesetzlich Versicherten zahlen der Arbeitgeber und der Versicherte jeden Monat einen Beitrag für die Krankenversicherung. Dieser Beitrag sich nach dem Gehalt der Versicherten. Der Versicherungsbeitrag wird direkt vom Lohn einbehalten. Er fließt aber nicht direkt an die Krankenkasse sondern erst in den sogenannten Gesundheitsfond. Dort werden alle Beiträge von gesetzlich Versicherten gesammelt und dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Krankenkassen verteilt. Je mehr Mitglieder eine Krankenkasse hat, desto mehr Geld bekommt sie aus dem Gesundheitsfond. Außerdem erhalten die Krankenkassen über eine spezielle Ausgleichsregelung mehr Geld für ältere und krankheitsanfälligere Mitglieder als für junge und gesunde Mitglieder. So soll sichergestellt werden, dass genug Geld für die Versicherten zur Verfügung steht, die es am dringendsten brauchen.

Gesetzlich Versicherte können zur Hausärztin gehen, ohne sie direkt bezahlen zu müssen. Dies nennt man Sachleistungsprinzip. Der Arztbesuch wird in einer Liste vermerkt. Einmal im Quartal reicht die die Ärztin diese Liste bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ein. Diese fordert dann die Bezahlung für alle Arztbesuche bei den Krankenkassen an. Wieviel Geld die Hausärztin bekommt wird zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkasse verhandelt. Übrigens: Welche Leistungen die gesetzliche Krankenkasse bezahlt ist gesetzlich festgelegt. Es wird also nicht jede beliebige Untersuchung oder Behandlung von der Krankenkasse übernommen. 

Bei privat Krankenversicherten ist das anders. Sie haben einen Vertrag ausgehandelt, in dem steht, welche Kosten die Versicherung übernimmt und welche nicht. Die Höhe des zu bezahlenden Krankenkassenbeitrages richtet sich unter anderem nach dem Alter, den Vorerkrankungen und nach der Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann man dabei selbst festlegen. Der Arbeitgeber übernimmt, wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch, einen festgelegten Anteil des Krankenkassenbeitrages. Die Rechnung muss die Privatversicherte zunächst selbst bezahlen. Hinterher kann sie die Rechnung bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung einreichen. Je nachdem, was in dem Versicherungsvertrag festgehalten ist, bekommt die Versicherte die vollen Kosten erstattet oder entsprechend der Selbstbeteiligung einen Teil davon. Man nennt das Kostenerstattungsprinzip.

Mehr Informationen zum Thema Gesundheitsleistung und dem deutschen Gesundheitssystem finden Sie auf dem Gesundheitsportal der Stiftung Gesundheitswissen.

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Wie funktioniert die Private Krankenversicherung (PKV)?

Die private Krankenversicherung steht nur bestimmten Personen offen. Dazu zählen Beamte, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer mit einem hohen Einkommen. Die private Krankenversicherung wird ausschließlich durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem gewählten Versicherungstarif. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags, allerdings nur bis zu einer Höhe, die dem maximalen Zuzahlungsbetrag in der gesetzlichen Versicherung entspricht.

Alle Versicherten einer privaten Krankenkasse können grundsätzlich die Krankenkasse frei wählen. 
Ein Wechsel zwischen den Krankenkassen ist jedoch nicht immer möglich, da der Versicherer einen Antrag auf Versicherung aufgrund von Alter oder Vorerkrankungen ablehnen kann.

Ab welchem Gehalt muss man sich privat krankenversichern?

Menschen mit einem Einkommen ab 73.800 Euro im Jahr bzw.  6.150 Euro im Monat (Stand 2025) dürfen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr bzw. 5.175 Euro im Monat. Es besteht aber keine Verpflichtung, dies zu tun.

Was kostet die private Krankenversicherung?

Die Tarife in der privaten Krankenversicherung richten sich vorrangig nach dem Alter und dem gesundheitlichen Zustand des Mitglieds. Dabei werden vor Vertragsabschluss bestimmte Vorerkrankungen abgefragt. Es gilt: Je älter und kränker das Mitglied, desto höher fällt in der Regel der Versicherungsbeitrag aus.

Zusätzlich können die Mitglieder selbst entscheiden, welche Leistungen sie versichern lassen möchten. Diese Leistungen werden in einem Vertrag zwischen dem Mitglied und der Krankenkasse festgelegt.
Eine beitragsfreie Mitversicherung, wie die Familienversicherung in der GKV, gibt es in der PKV nicht. Hier ist jede Person eigenständig versichert, auch die Kinder. Außerdem sind die Versicherten der PKV verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Zudem richtet sich die Höhe des Versicherungsbeitrags nach der gewählten Selbstbeteiligung und nach Zusatzleistungen, wie Chefarztbehandlungen, Kostenübernahmen für Seh-, Hörhilfen oder Zahnersatz.

Wie funktioniert die Kostenerstattung bei privater Krankenversicherung?

Wer privat versichert ist, bekommt bei jedem Arztbesuch eine Rechnung, die er bei seiner Krankenkasse einreichen kann. Je nach vereinbartem Versicherungsvertrag werden die Kosten dann voll oder anteilig erstattet. Man nennt dieses Vorgehen Kostenerstattungsprinzip.

Wer entscheidet, was die Krankenkassen bezahlen müssen?

Wenn man Arthrose hat und ein neues Hüftgelenk braucht, zahlt die Krankenkasse die Operation. 
Wenn jedoch eine Frau beim Frauenarzt einen Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung machen lassen möchte oder ein Mann beim Urologen einen PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs, dann müssen sie diese Leistungen selbst bezahlen. Welche medizinischen Leistungen oder Behandlungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen müssen und welche nicht, das ist genau festgelegt. Welche Leistungen das sind, entscheiden alle Beteiligten des Gesundheitssystems in der Selbstverwaltung eigenverantwortlich und gemeinsam.

Das wichtigste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Hier beraten verschiedene Organisationen darüber, welche Gesundheitsleistungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

Der G-BA wird von den Organisationen gebildet, die am Gesundheitswesen beteiligt sind. Das sind die Leistungserbringer, wie Ärzte, Psychotherapeuten im ambulanten Bereich und Krankenhäuser als Versorger im stationären Bereich, die Krankenkassen als Kostenträger und die Patientenverbände.

Der GKV-Spitzenverband vertritt die Interessen von rund 100 gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem handelt er Verträge mit Ärzteverbänden, Kliniken und Apotheken aus. Darin ist geregelt, wie teuer eine Untersuchung oder Behandlung sein darf.

Die KBV vertritt die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten auf Bundesebene. Sie regelt auch die ambulante medizinische und psychotherapeutische Versorgung der gesetzlich Versicherten in Deutschland.

Die KZBV vertritt die Interessen der niedergelassenen Zahnärzte auf Bundesebene und regelt die ambulante zahnärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten.

Die DKG vereint knapp 1.900 Krankenhäuser in ganz Deutschland und vertritt als Dachverband deren Interessen beim G-BA. Die DKG sichert die Qualität der Patientenversorgung im Krankenhaus.

Es gibt auch Patientenvertreter im G-BA. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen von Patienten einzubringen. Die Patientenvertreter kommen aus anerkannten Patienten- und Selbsthilfeorganisationen, z. B. vom Deutschen Behindertenrat oder von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientinnenstellen. Die Patientenvertreter dürfen sich an Diskussionen beteiligten und Anträge stellen, jedoch dürfen sie nicht mit abstimmen.

Video: Was zahlt die Krankenkasse und wer entscheidet das?

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In Deutschland muss jeder krankenversichert sein. Doch trotz Versicherungspflicht wird nicht jede Untersuchung oder Behandlung von der Krankenkasse übernommen. Wer entscheidet aber, was die Krankenkassen bezahlen und was nicht? Dazu muss man wissen wie Krankenkassen funktionieren. 

Es gibt zwei Arten der Krankenversicherung: Beamte, Unternehmer oder Freiberufler mit einem höheren Einkommen sind häufig privat krankenversichert. Bei den privaten Krankenversicherungen entscheidet der gewählte Tarif, was die Kasse über die Grundleistungen hinaus zahlt und was man selbst übernehmen muss. Versicherte können hier auswählen, was ihnen im Krankheitsfall wichtig ist, z.B. die Behandlung durch einen Chefarzt oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Die gesetzlichen Krankenkassen haben dagegen einen festen Leistungskatalog, der für alle Versicherten gleich ist.

Für die dort festgeschriebenen Leistungen müssen gesetzlich Versicherte bei einem Arztbesuch in der Regel nichts bezahlen. Das gilt z.B. für die notwendigen ärztlichen Behandlungen, für Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen, für die meisten Medikamente und für Hilfsmittel oder für Kuren, wo allerdings ein Eigenanteil bezahlt werden muss. Zusätzlich können die einzelnen Krankenkassen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus für bestimmte Leistungen die Kosten übernehmen, z.B. für eine professionelle Zahnreinigung oder auch für alternative Behandlungsmethoden. Neben den festgeschriebenen Leistungen können Ärzte aber auch medizinische Leistungen anbieten, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlen. Hierzu zählen etwa kosmetische Schönheitsoperationen oder Schutzimpfungen vor privaten Fernreisen. 

Was in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird und was nicht, darüber entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz GBA. Dabei berät der GBA, welche neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden von den Krankenkassen bezahlt werden müssen. Dafür überprüft er, ob die Leistungen medizinisch notwendig, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sind und ob sie auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen beruhen.

Mehr Informationen zum Thema Gesundheitsleistungen und unserem Gesundheitssystem finden Sie auf dem Gesundheitsportal der Stiftung Gesundheitswissen.

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Was macht der G-BA im Gesundheitswesen?

Der G-BA verfasst Richtlinien. Darin ist genau festgelegt, welche Behandlungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen. Diese Richtlinien sind rechtlich bindend für alle Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte und Krankenhäuser.

Die Richtlinien werden in öffentlichen Sitzungen bestimmt. Dafür werden die Vor- und Nachteile einer medizinischen Leistung gegeneinander abgewogen. Folgende Kriterien sind dabei entscheidend:

  • Die Leistung muss dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung entsprechen.
  • Die Leistung muss nachweislich dazu beitragen, eine bestimmte Krankheit zu heilen, Beschwerden zu lindern oder die Gesundheit zu erhalten.
  • Die Leistung muss den Patienten ausreichend versorgen.
  • Die Leistung soll das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
  • Die Leistung muss in ausreichender Qualität erbracht werden können.
  • Die Kosten der Leistung müssen angemessen sein.

Alle Leistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, müssen in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Dies ist im Sozialgesetzbuch 5 festgelegt.

Quellen und Hinweise

Unsere Gesundheitsinformationen können eine gesundheitsbezogene Entscheidung unterstützen. Sie ersetzen nicht das persönliche Gespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin und dienen nicht der Selbstdiagnostik oder Behandlung

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Bundesministerium für Gesundheit. Vergütung ambulanter ärztlicher Behandlungen; 2023. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/aerztliche-verguetung.html [26.08.2024].

Bundesministerium für Gesundheit. Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung. Berlin; 2021. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit
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Bundesministerium für Gesundheit. Zuzahlung; 2023. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-krankenversicherung.html [26.08.2024].

Bundesministerium für Gesundheit. Private Krankenversicherung (PKV); 2023. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/private-krankenversicherung.html [26.08.2024].

Bundesministerium für Gesundheit. Das Prinzip der Selbstverwaltung; 2023. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitswesen-selbstverwaltung.html [26.08.2024].

Bundesregierung. Rechengrößen in der Sozialversicherung. 2024. Verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/beitragsbemessungsgrenzen-2025-2313522 [05.12.2023].

Deutsche Krankenhausgesellschaft. Aufgaben und Ziele. Verfügbar unter: https://www.dkgev.de/dkg/aufgaben-ziele/ [26.08.2024].

Gemeinsamer Bundesausschuss. Plenum. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/wer-wir-sind/plenum/ [26.08.2024].

Gemeinsamer Bundesausschuss. Maßgebliche Patientenorganisationen. Verfügbar unter: https://patientenvertretung.g-ba.de/wer-wir-sind/massgebliche-patientenorganisationen/ [26.08.2024].

Gemeinsamer Bundesausschuss. Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bundesanzeiger 2008; (134):3256. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2991/GO_2022-10-20_iK-2022-11-26.pdf [26.08.2024].

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung: SGB V; 1988. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html [26.08.2024].

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Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. PKV-Leistungen und Erstattung. Verfügbar unter: https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/leistungen-und-erstattung/ [26.08.2024].

Erstellt vom Team Stiftung Gesundheitswissen.

Dieser Text wurde ursprünglich am 09.12.2024 erstellt und wird regelmäßig überprüft.

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