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Akten, Kosten, Quittungen: So erhalten Sie Zugriff

Jede medizinische Behandlung muss sorgfältig dokumentiert und bei den Krankenkassen abgerechnet werden. Gesetzlich Versicherte bekommen diese Papiere meist nie zu Gesicht. Dabei haben alle Patientinnen und Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre Akte und auf eine Patientenquittung. Erfahren Sie mehr darüber und was beim Widerspruch gegen die Kostenentscheidungen der Krankenkasse zu beachten ist.

Einsicht in die Patientenakte

Ärztewissen ist kein Geheimwissen: Alle Informationen, die für Behandlung und Weiterbehandlung relevant sind, müssen in einer Patientenakte festgehalten werden –  zeitnah und vollständig. Ärzte sind verpflichtet, alle medizinischen Aspekte, wie die Krankengeschichte, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, medikamentöse Therapien und ihre Wirkungen zu erfassen. Auch Eingriffe, Aufklärungen, Einwilligungen sowie Arztbriefe sind aufzuführen.

Patientinnen und Patienten können ihre Akte jederzeit einsehen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Etwa, wenn ein Verdacht auf Suizid besteht. Grundsätzlich muss eine solche Entscheidung aber begründet werden. 

Auf Wunsch muss das Fachpersonal die Unterlagen kopieren oder auf einem Datenträger zur Verfügung stellen. Das kann kostenpflichtig sein. Die Akte muss nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Verstirbt der Patient, haben Angehörige beziehungsweise Erben Einsichtsrecht in die Akte. Ausnahme: Der Verstorbene hat dem ausdrücklich oder mutmaßlich widersprochen.

Die Dokumentation ist sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zulässig. Elektronische Patientenakten müssen mit entsprechender Software vor Manipulation geschützt werden.

Weitere wichtige Rechte kennen

Auch beim Arztbesuch selbst gibt es viele Situationen, in denen es nützlich ist, seine Rechte zu kennen. Das fängt schon bei der Arztwahl an:  Kann ich mir meinen Arzt oder das Krankenhaus eigentlich aussuchen? Welche Beratungsrechte habe ich?  Und was, wenn ich eine Behandlung gar nicht möchte? Hier bekommen Sie Antworten auf diese und andere Fragen

Die Patientenquittung

Anders als Mitglieder einer privaten Krankenversicherung, die die Abrechnungen vom Arzt oder Krankenhaus direkt erhalten, erfahren Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse nicht automatisch, welche Leistungen der Arzt abrechnet und welche Kosten damit verbunden sind. 

Was viele nicht wissen: Nach § 305 Abs. 2 SGB V können Sie vom Arzt, Zahnarzt oder ihrem Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen in verständlicher Form erhalten. Diese können Sie sich vom behandelnden Arzt entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals ausstellen lassen. Achtung: Dafür fällt eine Aufwandspauschale von 1,- Euro an. Möchten Sie die Patientenquittung per Post zugeschickt bekommen, müssen Sie auch die Versandkosten übernehmen.

Auch die gesetzlichen Krankenkassen erstellen auf Antrag Informationen über die von Ihnen in den letzten 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten - nach § 305 Abs. 1 SGB V.

Behandlungskosten: Wie informiert man sich dazu?

Wie informiere ich mich über meine Behandlungskosten?

Die meisten Behandlungskosten übernimmt die Krankenkasse. In einigen Fällen muss aber der Patient selbst zahlen. In diesem Fall ist der Arzt verpflichtet, Sie vor der Behandlung über diese Kosten schriftlich aufzuklären.

Aber auch wenn die Krankenkasse zahlt, können Sie sich über die Kosten informieren. Privatversicherte erhalten die Abrechnungen automatisch vom Arzt. Als gesetzlich Versicherte können Sie direkt nach einer Behandlung oder zum Ablauf des Quartals bei Ihrem Arzt eine Quittung anfordern. Beachten Sie aber, dass in diesem Falle Kosten für den Aufwand entstehen können.

Wissen ist gesund.

Das Patientenrechtegesetz

Im Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft. Die bis dahin gültige Rechtsprechung wurde in einem neuen Unterkapitel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusammengefasst und konkretisiert und zugleich die Patientenrechte im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) ergänzt und erweitert (§§ 630a – 630h BGB).

Widerspruch gegen Kostenentscheidungen der Krankenkasse

Die Krankenkasse übernimmt für die meisten Behandlungen die Kosten ohne vorherige Genehmigung der Behandlung. Es gibt jedoch Leistungen, die Sie vorher genehmigen lassen müssen – beispielsweise Zahnersatz oder besondere Psychotherapieverfahren. Hierfür müssen Sie mit Hilfe ihres Zahnarztes bzw. Psychotherapeuten einen schriftlichen Antrag stellen. Die Kasse hat – bis auf Ausnahmefälle – drei Wochen Zeit zu entscheiden. Lässt sie diese Frist verstreichen, können Sie die Leistung in Anspruch nehmen und sie der Kasse in Rechnung stellen. Lehnt sie Ihren Antrag fristgerecht ab, können Sie Widerspruch einlegen – in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Ablehnungsbescheid. Weist die Krankenkasse den Widerspruch zurück, können Sie beim Sozialgericht Klage einreichen. Das muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchbescheids geschehen. Gerichtskosten entstehen hierfür nicht.

Quellen und Hinweise

Unsere Gesundheitsinformationen können eine gesundheitsbezogene Entscheidung unterstützen. Sie ersetzen nicht das persönliche Gespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin und dienen nicht der Selbstdiagnostik oder Behandlung.

Ärztekammer Bremen. Pflichten des Patienten aus dem Behandlungsvertrag. 2019. [online]
https://www.aekhb.de/data/mediapool/pa_re_patientenpflichten_2019.pdf

Böcken J, Braun B, Meierjürgen J (Hrsg.). Bertelsmann Stiftung / BARMER GEK. Gesundheitsmonitor 2016. Bürgerorientierung im Gesundheitswesen. 2016 [online] http://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/imported/abstract/ABS_978-3-86793-776-4_1.pdf

Bundesärztekammer / Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern. Patientenrechtegesetz. [online]
http://www.bundesaerztekammer.de/recht/gesetze-und-verordnungen/patientenrechtegesetz/ [25.08.2021]

Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Informiert und selbstbestimmt: Ratgeber für Patientenrechte. 2019. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte_bf.pdf [25.08.2021]

IGES Institut. Patientenrechtegesetz: Verbesserungen reichen noch nicht aus. 2016. [online] http://www.iges.com/kunden/gesundheit/forschungsergebnisse/2016/patientenrechtegesetz-verbesserungen-reichen-noch-nicht-aus/index_ger.html [25.08.2021]

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Informationen dazu, nach welchen Methoden die Stiftung Gesundheitswissen ihre Angebote erstellt, können Sie in unserem Methodenpapier nachlesen.

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Erstellt am: 24.08.2021