Berlin, aktualisiert am 14. Juni 2022 – „Muss diese Operation wirklich sein – oder gibt es vielleicht eine Alternative?“, fragen sich viele Patienten, wenn ein Eingriff ansteht. Um auf Nummer sicher zu gehen, möchten sie dann eine zweite Expertenmeinung dazu hören. Für bestimmte planbare Eingriffe ist dieses Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt, in den allermeisten Fällen gibt es jedoch kein gesetzlich festgelegtes Verfahren.
Wie das Zweitmeinungsverfahren genau abzulaufen hat und welche Qualifikationen die Ärzte und Ärztinnen dafür haben müssen, ist in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), des höchsten Gremiums der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen, geregelt, die Ende 2018 in Kraft getreten ist. Damit soll der Patient, die Patientin eine unabhängige, neutrale ärztliche Meinung erhalten. Sie soll ihm helfen, zu entscheiden, ob der Eingriff notwendig ist und aufklären, welche Alternativen es gibt.
Dazu schaut ein zweiter auf diesem Gebiet besonders erfahrener Facharzt oder eine entsprechend qualifizierte Fachärztin die bereits vorhandenen Befunde durch; wenn nötig untersucht er den Patienten noch einmal. Die Kosten dafür übernehmen Krankenkassen. Dieses gesetzlich geregelte Zweitmeinungsverfahren gilt zunächst für diese planbaren Eingriffe: Gebärmutterentfernung, Mandeloperation, Schulterarthroskopie, Einsetzen eines Kniegelenkersatzes (Knie-Endoprothese) und Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom.
Auch Patientinnen und Patienten, die vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule stehen, haben Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Zu den planbaren Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren greift, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).
Seit Mai 2022 gibt es auch einen Anspruch auf Zweitmeinung für die geplante Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers sowie die elektrophysiologische Herzuntersuchung und das Veröden von krankhaften Herzmuskelzellen.
Seit Mitte 2021 ist es auch möglich, eine Zweitmeinung per Videosprechstunde einzuholen. Dafür qualifizierte Fachärzte und Fachärztinnen finden Sie zum Beispiel unter https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php.
Auch in anderen Fällen können Patientinnen und Patienten oft außerhalb dieser gesetzlichen Regelung einen zweiten Mediziner zu Rate ziehen. Denn das Recht der freien Arztwahl gestattet es, einen anderen Behandler aufzusuchen und diesen um eine Einschätzung zu bitten. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung gibt es hier kein standardisiertes, strukturiertes Prozedere. Um sicher zu gehen, sollte man sich vorher über eventuelle Kostenfolgen beim Arzt oder Kostenträger informieren, wenn man plant, eine solche Zweitmeinung einzuholen.
Viele Kassen bieten auch eigene Zweitmeinungsverfahren an, etwa bei Operationen am Hüftgelenk, am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. Auch private Vermittler bieten kostenpflichtige Begutachtungen durch Experten an.
Wer als Patient oder Patientin plant, einen weiteren Facharzt zu Rate zu ziehen, sollte seinen behandelnden Arzt bzw. seine Ärztin darum bitten, ihm Kopien von Befunden, Berichten und Laborwerten auszuhändigen. Die Kosten für die Kopien kann der Arzt in Rechnung stellen. Seit Januar 2021 besteht auch die Möglichkeit, diese Daten in eine elektronische Patientenakte (ePA) eintragen zu lassen, da alle Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine datenschutzrechtlich gesicherte ePA zur Verfügung zu stellen. Dabei ist gewährleistet, dass der Patient, die Patientin das alleinige Verfügungsrecht über Eintragungen in seine Patientenakte hat. Die Kosten der Eintragung trägt für sozialversicherte Patienten die Krankenkasse.
Die eigene Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Therapie kann jedoch auch eine Zweitmeinung nicht ersetzen. Unterscheiden sich die Ansichten der beiden Ärzte, kann das Patienten durchaus verunsichern. Dann kann es helfen, die unterschiedlichen Behandlungsvorschläge offen mit dem Arzt zu besprechen.