Berlin, aktualisiert am 09. Januar 2024  „Muss diese Operation wirklich sein – oder gibt es vielleicht eine Alternative?“, fragen sich viele Patienten, wenn ein Eingriff ansteht. Um auf Nummer sicher zu gehen, möchten sie dann eine zweite Expertenmeinung dazu hören. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie eine Zweitmeinung vom Arzt einholen können und wer die Kosten dafür trägt.

Für viele Erkrankungen gibt es mehrere Behandlungsmöglichkeiten – jede davon hat ihre eigenen Vor- und Nachteile. Häufig wird der Arzt, die Ärztin eine bestimmte Behandlung empfehlen. Patienten und Patientinnen müssen dann entscheiden, ob sie dieser Empfehlung folgen wollen oder nicht. Diese Entscheidung kann schwierig sein.

Wenn Sie unsicher sind, ob sie der Empfehlung eines Arztes, einer Ärztin folgen möchten, dürfen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich immer einen weiteren Arzt für eine Zweitmeinung hinzuziehen. Denn das Recht der freien Arztwahl gestattet es, einen anderen Behandler aufzusuchen und diesen um eine Einschätzung zu bitten.

Für bestimmte Operationen hat der Gesetzgeber eine besondere Form der ärztlichen Zweitmeinung geregelt. Dabei sind das Vorgehen und die Zuständigkeiten genau festgelegt.

Was ist die Zweitmeinung eines Arztes?

Das Zweitmeinungsverfahren gilt für bestimmte Operationen. Wenn Ihr Arzt, Ihre Ärztin eine solche Operation empfiehlt, muss er oder sie Sie über Ihr Recht auf eine Zweitmeinung informieren. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen.

Beim geregelten Zweitmeinungsverfahren schaut ein zweiter, unabhängiger Arzt, eine Ärztin alle Befunde noch einmal genau an. Wenn nötig, untersucht er oder sie den Patienten auch noch einmal. Anschließend wird der Arzt mit Ihnen besprechen, ob der Eingriff notwendig ist oder ob Alternativen in Frage kommen.

Für welche Operationen gilt das Recht auf Zweitmeinung eines Arztes?

Für folgende Operationen gibt es ein gesetzlich geregeltes Zweitmeinungsverfahren:

•    Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie)
•    Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks (Knieendoprothese)
•    Mandeloperation (Tonsillektomie oder Tonsillotomie) 
•    Schultergelenk-Spiegelung (Schulterarthroskopie) 
•    Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule 
•    Amputation bei diabetischem Fuß 
•    Untersuchungen mit dem Herzkatheter und Verödungen am Herzen (Ablationen) 
•    Einsetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators (inkl. CRT-Gerät) 
•    Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) 
•    In Planung: Einsatz oder Wechsel eines künstlichen Hüftgelenks

Zu welchem Arzt darf ich für eine Zweitmeinung?

Grundsätzlich dürfen Sie frei entscheiden, bei welchem Arzt Sie eine Zweitmeinung einholen möchten. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Bedingungen festgelegt. So soll es sich z. B. um eine Fachärztin handeln, die sich mit dem empfohlenen Eingriff auskennt und ausreichend erfahren auf diesem Gebiet ist. Sie darf nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie der Arzt, der Ihnen den Eingriff zuerst empfohlen hat. Seit Mitte 2021 ist es auch möglich, die Zweitmeinung eines Arztes per Videosprechstunde einzuholen.

Qualifizierte Fachärzte und Fachärztinnen für die Zweitmeinung finden Sie zum Beispiel unter https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php.

Wer übernimmt die Kosten für eine Zweitmeinung?

Bei Eingriffen mit gesetzlich geregeltem Zweitmeinungsverfahren werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In allen anderen Fällen können Sie sich vorab bei Ihrem ausgewählten Arzt und bei Ihrer Krankenkasse über mögliche Kosten einer Zweitmeinung informieren.

Viele Kassen bieten auch eigene Zweitmeinungsverfahren an, etwa bei Operationen am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. Dafür benötigen Sie eventuell bestimmte Unterlagen, z. B. eine Überweisung. Fragen Sie dazu Ihre Krankenkasse.

Was sollte ich beachten, wenn ich mich für eine Zweitmeinung entscheide?

Für die Zweitmeinung benötigen Sie Kopien von Befunden, Berichten und Laborwerten für den zweitmeinenden Arzt. Diese kann Ihnen Ihr erster Arzt aushändigen. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten. Seit Januar 2021 besteht auch die Möglichkeit, diese Daten in eine elektronische Patientenakte (ePA) eintragen zu lassen.

Die eigene Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Therapie kann jedoch auch die Zweitmeinung eines Arztes nicht ersetzen. Es ist möglich, dass die Zweitmeinung mit der Empfehlung Ihres Arztes übereinstimmt. Es kann aber auch sein, dass der zweite Arzt eine andere Ansicht vertritt. Dann kann es helfen, den Befund und die unterschiedlichen Behandlungsvorschläge offen mit dem Arzt zu besprechen. Letztendlich entscheiden Sie selbst, welches Vorgehen Sie für das beste halten.

Wie Ihr Arztgespräch gut gelingt, erfahren Sie hier.

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