Die elektronische Patientenakte (ePA) soll dafür sorgen, dass Ärzte, Ärztinnen, Krankenhäuser und Apotheken Patientendaten untereinander teilen und so besser über den Zustand ihrer Patienten und Patientinnen informiert sind. Wie man als Patient an eine solche Akte kommt, welche Vorteile sie bringen kann und wie man die Kontrolle über seine Daten behält, erfahren Sie hier.
Wenn Sie zum Arzt gehen, wird in der Praxis eine Patientenakte für Sie angelegt. Darin werden alle wichtigen Daten zu Ihrer Krankengeschichte dokumentiert – etwa Gründe für den Arztbesuch, Untersuchungen, Diagnosen und verschriebene Behandlungen. Diese Informationen können wichtig sein, z. B. für andere Ärzte, die Sie besuchen oder bei einer Behandlung im Krankenhaus.
Im Behandlungsverlauf können so viele verschiedene Dokumente und Informationen zusammenkommen. Das Problem: Nicht immer funktioniert der Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Ärzten und anderen Gesundheitseinrichtungen. Dadurch können wichtige Informationen verloren gehen. Hier setzt die elektronische Patientenakte (ePA) an. Sie wird nicht vom Arzt, sondern vom Patienten verwaltet.
Die elektronische Gesundheitsakte ist eine digitale Sammelmappe, in der alle wichtigen Informationen zu Gesundheitszustand und Krankheitsgeschichte eines Patienten gespeichert werden. Anders als bisherige Patientenakten wird sie aber nicht in der Arztpraxis, sondern auf den Servern der Aktenanbieter gespeichert. Sie ist über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar, bei privat Krankenversicherten über die ePA-App. So hat man Daten wie eingenommene Medikamente, frühere Behandlungen oder Röntgenbilder immer zur Hand – egal zu welchem Arzt oder in welches Krankenhaus man geht. Das hat z. B. folgende Vorteile:
Wichtig: Patienten und Patientinnen alleine entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer Zugriff darauf erhält.
Sofern sie nicht widersprochen haben, erhalten gesetzlich Versicherte ihre ePA ab 2025. Sie können die ePA dann in einer App einsehen. Dafür müssen Sie die entsprechende App Ihrer Krankenkasse herunterladen und den Zugang darin einrichten. Wenn Sie dafür Hilfe benötigen, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Wenn Sie bereits eine ePA haben, können Sie diese ab 2025 einfach weiterführen.
Auch erste private Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten eine ePA in der Versicherten-App an.
Folgende Unterlagen lassen sich in der ePA-App speichern:
Sie können auch ältere Dokumente, die Sie zu Hause aufbewahrt haben, in der ePA speichern. Dazu müssen Sie die Dokumente mit dem Handy abfotografieren oder einscannen und anschließend in die App hochladen.
Wichtig: Sie allein bestimmen, welche Daten in Ihrer ePA gespeichert oder auch wieder gelöscht werden.
Ihre elektronische Gesundheitsakte gehört nur Ihnen alleine. Das Gesetz gibt vor, welche Personen überhaupt Einblick in eine ePA erhalten dürfen. Diese müssen über einen sogenannten elektronischen Heilberufsausweis verfügen. Das sind beispielsweise:
Wenn Sie Ihre Gesundheitskarte in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus einstecken, erhalten diese für 90 Tage Zugriff auf die gespeicherten Gesundheitsdaten. Über die App können Sie zusätzlich steuern, wer auf welche Daten in Ihrer ePA zugreifen darf und für wie lange. Außerdem können Sie Dokumente auch so einstellen, dass niemand außer Ihnen selbst Zugriff darauf hat.
Die ePA wurde für alle gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, planmäßig am 15. Januar 2025 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt können Versicherte ihre Dokumente in die ePA hochladen oder von der Krankenkasse hochladen lassen. Über die ePA-App können sie auch Medikationslisten sowie Abrechnungsdaten einsehen.
Gleichzeitig begann die Testphase für Ärzte und andere Leistungserbringer in den Modellregionen Hamburg, Franken und Teilen von NRW. Nach erfolgreichem Abschluss soll die ePA bundesweit bei allen Leistungserbringern genutzt werden. Der bundesweite Start der ePA wird frühestens Anfang des zweiten Quartals 2025 erwartet. Damit verschieben sich auch die geplanten Ausbaustufen der ePA, z. B. der elektronische Medikationsplan.
Nein. Aber wer keine ePA möchte, muss aktiv Widerspruch einlegen.
Wer sie nicht möchte, kann schon vor der Einführung der ePA Widerspruch einlegen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, sich ein geeignetes Widerspruchsverfahren zu überlegen. Die Versicherten sollen zeitnah von ihrer Kasse darüber informiert werden. Ab dann haben Sie sechs Wochen Zeit, die ePA abzulehnen. Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt gegen Ihre elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen. Die Krankenkasse muss Ihre Akte dann löschen.
Neben all den Vorteilen, die die elektronische Patientenakte verspricht, gibt es auch Kritikpunkte, z. B. von Datenschützern, IT-Sicherheitsexperten und Verbraucherschützern.
Ja. Auch private Krankenversicherer bieten ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte an. Privatversicherte benötigen für die Nutzung der ePA die vom Versicherer angebotene ePA-App, da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben.
Informationen zur eigenen Gesundheit sind sehr sensible Daten. Laut Angaben der Betreiber erfüllt die elektronische Akte die hohen gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Die Server, auf denen die elektronischen Patientenakten gespeichert werden, befinden sich in Deutschland und unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen. Alle Dokumenteninhalte sollen so verschlüsselt sein, dass sie ohne Zugriffsberechtigung nicht lesbar sind.
Allerdings wurden in der Vergangenheit immer wieder Sicherheitslücken in der Telematikinfrastruktur gefunden, die die Basis des digitalen Gesundheitswesens ist. Auch auf den privaten Endgeräten von Patienten und Patientinnen könnten Gesundheitsdaten vor unbefugtem Zugriff nicht ausreichend geschützt sein.
Auch wenn sie kein Smartphone oder Tablet besitzen, können gesetzlich Versicherte eine ePA besitzen. Sie können die Zugriffsrechte dann aber nicht über die App verwalten. Es ist möglich, einen Angehörigen als Verwalter oder Verwalterin über Ihre ePA einzustellen. Zukünftig soll es auch möglich werden, die ePA in ausgewählten Apotheken einzusehen.
Privatversicherte können die ePA ohne App nicht nutzen, da sie über die App die Zugriffsberechtigung erteilen müssen.
Die ePA wird von der Gematik entwickelt und betrieben. Die Gematik ist die Nationale Agentur für Digitale Medizin. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Telematikinfrastruktur – das Netzwerk über das alle Anbieter im Gesundheitswesen sich austauschen
Unsere Gesundheitsinformationen können eine gesundheitsbezogene Entscheidung unterstützen. Sie ersetzen nicht das persönliche Gespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin und dienen nicht der Selbstdiagnostik oder Behandlung.
§ 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes).
§ 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist.
§ 341 Elektronische Patientenakte. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist.
§ 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGBV)– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist.
§ 630f Dokumentation der Behandlung. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist.
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die elektronische Patientenakte für alle; 2024. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/epa-vorteile [26.03.2025].
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die ePA für alle; 2025. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html [26.03.2025].
Chaos Computer Club. Elektronische Gesundheitskarte; ohne Jahr. Verfügbar unter: https://www.ccc.de/de/elektronische-gesundheitskarte [17.09.2024].
Chaos Computer Club. CCC diagnostiziert Schwachstellen im deutschen Gesundheitsnetzwerk; 2019. Verfügbar unter: https://www.ccc.de/en/updates/2019/neue-schwachstellen-gesundheitsnetzwerk [17.09.2024].
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die elektronische Patientenakte (ePA); ohne Jahr. Verfügbar unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/GesundheitSoziales/eHealth/elektronischePatientenakte.html [17.09.2024].
Gematik - Nationale Agentur für Digitale Medizin. FAQ: Privat; ohne Jahr. Verfügbar unter: https://www.gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle/faq?faqs=Privat#2487 [17.09.2024].
Gematik - Nationale Agentur für Digitale Medizin. FAQ - Notfalldaten; ohne Jahr. Verfügbar unter: https://www.gematik.de/anwendungen/notfalldaten/faq#:~:text=Der%20Notfalldatensatz%20(NFD)%20ist%20eine,zu%20chronischen%20oder%20seltene%20Erkrankungen [17.09.2024].
Gematik - Nationale Agentur für Digitale Medizin. Über uns; ohne Jahr. Verfügbar unter: https://www.gematik.de/ueber-uns [17.09.2024].
Gematik - Nationale Agentur für Digitale Medizin. Wie funktioniert die elektronische Patientenakte?; ohne Jahr. Verfügbar unter: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/ePA/Dokumente/gematik_ePA_KurzErklaert.pdf [17.09.2024].
Gesetz zum Schutz elektronischer Pateintendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG) vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115).
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024 (BGBl I Nr. 101).
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Die elektronische Patientenakte ab 2025 Fragen und Antworten; 2024. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA2025_FAQ.pdf [17.09.2024].
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Praxisnachrichten: Bundesweiter Start der ePA laut BMG frühestens im April; 2025. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/html/1150_73808.php [26.03.2025].
Verbaucherzentrale Bundesverband. Für eine patientenorientierte Opt-Out-ePA. Berlin; 2023. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP20/DigiG/stellungnahme_vzbv.pdf [17.09.2024].
Verbraucherzentrale. Elektronische Patientenakte (ePA): Digitale Gesundheitsakte für alle kommt; 2024. Verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/elektronische-patientenakte-epa-digitale-gesundheitsakte-fuer-alle-kommt-57223 [17.09.2024].
Unsere Angebote werden regelmäßig geprüft und bei neuen Erkenntnissen angepasst. Eine umfassende Prüfung findet alle drei bis fünf Jahre statt. Wir folgen damit den einschlägigen Expertenempfehlungen, z.B. des Deutschen Netzwerks für Evidenzbasierte Medizin.
Informationen dazu, nach welchen Methoden die Stiftung Gesundheitswissen ihre Angebote erstellt, können Sie in unserem Methodenpapier nachlesen.
Erstellt vom Team Stiftung Gesundheitswissen.
Die Stiftung Gesundheitswissen hat das Ziel, verlässliches Gesundheitswissen in der Bevölkerung zu stärken. Die an der Erstellung unserer Angebote beteiligten Personen haben keine Interessenkonflikte, die eine unabhängige und neutrale Informationsvermittlung beeinflussen.
Weitere Hinweise zum Umgang mit Interessenkonflikten finden Sie hier.
Alle unsere Angebote beruhen auf den derzeit besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie stellen keine endgültige Bewertung dar und sind keine Empfehlungen.
Weitere wichtige Hinweise zu unseren Angeboten finden Sie hier.
Erstellt am: 27.03.2025